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Mehrwertsteuer für Presseprodukte

Änderung ab 1.1.2015: Umstellung der Umsatzbesteuerung bei grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen B2C auf das Bestimmungslandprinzip

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Ab 1. Januar 2015 wird das System der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung des Leistungsortes für auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Endverbraucher innerhalb der EU umgestellt. Der Leistungsort für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen verschiebt sich damit künftig zum Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Endverbrauchers. Von der Neuregelung betroffen sind sämtliche Fälle des Verkaufs von ePaper, eBooks und Musik sowie Apps per Download. Hintergrund ist die Tatsache, dass internationale Internet-Unternehmen ihren Firmensitz in der EU auch nach Steuergesichtspunkten auswählen. Mit dem Wechsel vom Sitz- zum Bestimmungslandprinzip bei der Umsatzsteuer soll dieser Standortfaktor an Bedeutung verlieren.

Verlage, die elektronische Leistungen an Endkunden mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands aber innerhalb der EU erbringen, müssten sich grundsätzlich im jeweiligen EU-Staat steuerlich registrieren lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ zu der mehrfachen Registrierung können Unternehmen die Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" – auch "kleine einzige Anlaufstelle" genannt – wählen. Um ab dem 1. Januar 2015 diese Verfahrenserleichterung anwenden zu können, muss die Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern bis Ende des Jahres erfolgen: Link

Nützliche Hinweise enthält auch folg. Link.

Für seine Mitglieder hat der VDZ ein kostenloses Merkblatt erstellt, das bei Frau Baeker - j.baeker(at)vdz.de – bestellt werden kann.

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