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Belehrung über Widerrufsrecht neu geordnet

Print & Digital Medienpolitik Vertrieb Erstellt von Eva-Anabelle v.d. Schulenburg

Mit Wirkung ab 11. Juni werden die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet.

Mit Wirkung ab 11. Juni werden die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet. Die Informationspflichten über das Widerrufs- und Rückgaberecht sowie die Belehrungsmuster, die bisher in der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelt waren, werden jetzt im Range eines Gesetzes in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) überführt. Die bisher nur im Wege der Verordnung geregelten Belehrungsmuster konnten von den Gerichten unterschiedlich bewertet werden, wenn sie der Meinung waren, dass die Muster nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Die ab 11. Juni geltenden Muster, deren Anwendung nach wie vor nicht verpflichtend ist, finden Sie unter:

www.bmj.de/files/3243a31c190eb6441cb12b4afd608b24/4531/Musterbebelehrungen%20ab%2011-06-2010.pdf

Der Terminologie der EU-Richtlinie folgend wird jetzt bei der Widerrufsfrist von 14 Tagen und nicht mehr von 2 Wochen gesprochen, ohne dass sich in der Sache Änderungen ergeben. Im Übrigen bleibt es dabei, dass eine Widerrufsbelehrung für Abonnements unterhalb eines Abo-Preises bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit von 200 Euro nur bei Vertragsschluss an der Haustür/ am Stand und am Telefon erforderlich ist. Bei allen anderen Werbeformen (z.B. Postkarte, Internet) muss nur darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrufsrecht besteht. Soweit eine Widerrufsbelehrung erfolgen muss, ist darauf zu achten, dass sich aufgrund der Verlagerung der Vorschriften in das EGBGB die gesetzlichen Verweisungsketten im Belehrungstext verändern.

Wirklich Neues bringt die gesetzliche Regelung für Online-Händler bei Internetauktionen: Die Widerrufsfrist kann hier von einem Monat auf 14 Tage verkürzt werden, wenn die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Dies führt dazu, dass jetzt auch bei Verkäufen über Internethandelsplattformen wie ebay eine Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von 14 Tagen eingeräumt werden kann. Bislang war dies nicht möglich. Das 14-tägige Widerrufsrecht erforderte eine Belehrung spätestens bei Vertragsschluss, die bei einem Kaufvertragsschluss bei eBay – der Händler weiß ja erst nach Ende der Auktion, wer sein Vertragspartner geworden ist – aus technischen Gründen nicht möglich war. Nach der Gesetzesbegründung ist unter unverzüglich zu verstehen, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um die Belehrung mitzuteilen. Von einer Verzögerung soll hingegen auszugehen sein, wenn der Händler nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.

Allerdings ist der Gesetzgeber bereits wieder dabei, das Gesetz nachzubessern. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dürfe im Fernabsatz der Unternehmer vom Verbraucher im Falle eines fristgerechten Widerrufs nur dann Wertersatz verlangen, „soweit er [der Verbraucher] die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht“ und der Verbraucher entsprechend belehrt worden ist. Die derzeit für Fernabsatzsatzverträge geltende Regelung, nach der Verbraucher generell Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten müssen, die sie nach der Natur des Erlangten nicht herausgeben können ( z.B. gezogene Gebrauchsvorteile), wird also in absehbarer Zeit für Fernabsatzverträge über Warenlieferungen eingeschränkt.

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