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BGH lässt EPG-Streit in der Sache offen

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Oberster Kartellsenat nimmt Revision gegen Prozessurteil des OLG Düsseldorf nicht an

 

Berlin, 28. Oktober 2011 – „Mit dieser Entscheidung haben wir am Ende des Rechtsweges keine Entscheidung in der Sache. Es bleibt in diesem Verfahren ungeklärt, ob die VG Media berechtigt ist, den Verlagen bei der Nutzung von Programminformationsmaterial inhaltliche Vorgaben zu machen und eine Bezahlung des Promotionmaterials zu verlangen. Hierzu sind aber noch mehrere Gerichtsverfahren anhängig und bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen“, erklärte VDZ Justitiar Dirk Platte zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des VDZ durch den Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 3. November 2010.

Anders als das Landgericht Köln in der ersten Instanz hatte das OLG Ende vergangenen Jahres die Klage des VDZ gegen die VG Media über die Nutzung von Programminformationsmaterial der Privatsender in Elektronischen Programmführern (EPG) als unzulässig zurückgewiesen. Der Verband sei nach seiner Satzung nur zur Wahrnehmung der „gemeinsamen Interessen“ der Zeitschriftenverleger berechtigt. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Programminformationsmaterial von den Verlagen genutzt werden könne, handele es sich um ein Sonderinteresse insbesondere der Programmzeitschriftenverlage und damit nur um ein Interesse einiger weniger Verlage im VDZ.

Nach diesem Urteil wäre es etwa der Hälfte der Branchenverbände in Deutschland verwehrt, die Interessen ihrer Mitglieder gerichtlich geltend zu machen, wenn nicht alle Mitglieder gleichermaßen betroffen sind. Der BGH hielt diese Entscheidung nicht für prüfwürdig und lehnte die Zulassung der Revision ab.

Das Landgericht Köln hatte in der ersten Instanz keinerlei Zweifel an der Prozessführungsbefugnis des VDZ gehabt und die Klage wegen eines Verstoßes der Sender gegen EU-Kartellrecht zugunsten der Verlage entschieden (Az.: 28 O 479/08).

 

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