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Bundesverfassungsgericht hält Urhebervertragsrecht für zulässig

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Die Verfassungsbeschwerde eines Buchverlages gegen die 2002 verabschiedeten Reglungen zum Urhebervertragsrecht hatte keinen Erfolg. Zwar betont das Gericht in seiner am 28. November 2013 veröffentlichten Entscheidung, dass die Berufsausübungsfreiheit der Verleger durch die Regelung in § 32 UrhG nicht unerheblich beeinträchtigt werde. Denn die Freiheit, den Inhalt der Vergütungsvereinbarungen mit Urhebern aushandeln zu können, sei ein wesentlicher Bestandteil ihrer Berufsausübung. Auch gehöre die Vereinbarung des geschuldeten Preises für eine Leistung zum Kern der Privatautonomie und werde in der Regel dem Marktmechanismus überlassen. Und zuletzt werde die Funktion eines Vertrages, für beide Seiten Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, durch § 32 UrhG geschmälert.

Dennoch kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Beeinträchtigung nicht außer Verhältnis zu dem Schutz des Interesses der Urheber an einer angemessenen Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke stehe.

Das Gericht billigt dem Gesetzgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, gesetzlich die Vertragsfreiheit zu begrenzen, um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber sei in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und Werke nur teilweise gewährleistet sei.

Leider übersieht das Verfassungsgericht, dass eine Störung der Vertragsparität erst durch das Urhebervertragsgesetz selbst verursacht wurde, indem es die Vertragsautonomie einseitig aushebelt. Gerade bei einem Sammelwerk wie einer Zeitschrift, an dem über das Jahr hunderte freie und feste Redakteure und Fotografen mitwirken, ist die latent drohende dem Ermessen des Richters unterliegende Honoraranhebung eine unkalkulierbare Belastung für den Verlag.

Die Verfassungsbeschwerden des Hanser Verlags richteten sich einerseits gegen mehrere Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, in denen die Ansprüche auf angemessene Vergütung und auf die gerichtliche Nachprüfung gewährter Ansprüche geregelt werden. In zweiter Linie sollten mit der Beschwerde zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angegriffen werden, in denen Übersetzern eine Nachvergütung zugesprochen wurde, die über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausging.

Die Große Koalition hat das Urhebervertragsrecht wieder aufgerufen. Dabei sei laut Koalitionsvertrag zu prüfen, ob die Verhandlungs- bzw. Konfliktlösungsmechanismen effizient genug ausgestaltet seien und das Verfahren insgesamt beschleunigt werden müsse und ob die Verbindlichkeit des Schlichtungsverfahrens zu verbessern sei. Der VDZ führt mit den Journalistengewerkschaften kontinuierlich Sondierungsgespräche zu Gemeinsamen Vergütungsregeln. Beiden Seiten ist es aber bisher nicht gelungen, abschließend abstrakt-generelle Festlegungen zu treffen, die der heterogenen und vielgestaltigen Zeitschriftenbranche gerecht würden. Eine weitere Verschärfung des Urhebervertragsrechts würde an dieser Situation nichts ändern, aber vielleicht neue Ansätze für eine verfassungsrechtliche Überprüfung liefern.

Hier finden Sie die Pressemitteilung und die vollständige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

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