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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden

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In seiner Entscheidung vom 20. Februar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, dass sich der Auskunftsanspruch von Journalisten gegenüber Bundesnachrichtendienst (BND), zwar nicht aus den Landespressegesetzen dafür aber unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ableite.

Dennoch wurde dem klagenden Journalisten im konkreten Fall ein Auskunftsrecht abgesprochen. Er hatte vom BND Auskunft darüber verlangt, wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der Bundesnachrichtendienst bzw. sein Vorläufer, die Organisation Gehlen, in bestimmten Jahren zwischen 1950 und 1980 hatte und wie viele davon Mitglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung „Fremde Heere Ost“ waren. Der Anspruch könne sich nur auf Informationen richten, die bei der Bundesbehörde aktuell vorhanden seien, meinten die Leipziger Richter. Das Auskunftsrecht führe nicht zu einer „Informationsbeschaffungspflicht“ der Behörde. Bezogen auf den Anteil früherer Beschäftigter mit NS-Vergangenheit stünden dem BND gegenwärtig keine auskunftsfähigen Informationen zur Verfügung.

„Das Urteil ist insoweit positiv, als das Bundesverwaltungsgerichts deutlich sagt, dass sich der Auskunftsanspruch, der aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz nicht auf Landespressegesetze gestützt werden könne, unmittelbar aus der verfassungsrechtlich verbürgten Pressefreiheit ergebe“, sagte Dirk Platte, Justitiar des VDZ. Es sei aber fraglich, ob der Hinweis, es bestehe keine „Informationsbeschaffungspflicht“ der Behörden, diese nicht zu Ausflüchten einlade, um unbequeme Auskünfte zu verweigern. „Im konkret entschiedenen Fall wog diese Konsequenz nur deshalb nicht so schwer, weil die Behörde eine Historikerkommission zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit eingesetzt hatte“, erklärte Platte weiter. So kämen die Tatsachen eines Tages doch ans Licht.

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