Bundesverwaltungsgericht stärkt bundeseinheitlichen Presseausweis
Ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Journalistinnen und Journalisten anbietet, kann nicht die Gleichstellung der von ihm ausgestellten Presseausweise mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23. November 2023 (Az.: BVerwG 10 C 2.23) entschieden.
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die für ihre Kunden - mehrheitlich nebenberuflich tätige Fachjournalistinnen und -journalisten - u. a. Presseausweise ausstellt. Sie ist nicht als ausgabeberechtigt für bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt. Eine solche Anerkennung hatte die aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. hierfür eingerichtete Ständige Kommission verweigert, weil die Klägerin nicht die darin geforderte Voraussetzung erfülle, dass ihre Kunden hauptberuflich als Journalistinnen und Journalisten tätig sind.
Der bundeseinheitliche Presseausweis soll dem vereinfachten Nachweis der Pressezugehörigkeit gegenüber Behörden dienen. Neben ihm bestehen auch andere Möglichkeiten, die Pressezugehörigkeit nachzuweisen, etwa durch Presseausweise nicht anerkannter Verbände oder durch Redaktionsschreiben.
Wegen der Verweigerung der Anerkennung der Klägerin durch die Ständige Kommission ist ein Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Zugleich verlangte die Klägerin vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen, die von ihr ausgestellten Presseausweise in gleicher Weise wie bundeseinheitliche Presseausweise anzuerkennen. Das Land lehnte dies ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb auch in den Vorinstanzen erfolglos.
Anerkennungspraxis verletzt Klägerin nicht in ihren Grundrechten
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Praxis des beklagten Landes zur Anerkennung von Presseausweisen verletze die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Sie berühre nicht den Schutzbereich der von dieser geltend gemachten Pressefreiheit. Für das Funktionieren einer freien Presse sei es nicht notwendig, dass die u.a. von der Klägerin ausgegebenen Presseausweise in gleicher Weise anerkannt würden wie der bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser könne den Zugang zu Behörden erleichtern, sei hierfür aber nicht Voraussetzung.
Kein Anspruch auf Gleichbehandlung
Schließlich verstoße diese Praxis auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar behandele der Beklagte die Ausweise der von der Ständigen Kommission des Deutschen Presserats anerkannten Verbände generell anders als die Ausweise nicht anerkannter Verbände. „Diese Ungleichbehandlung wird aber von einem hinreichenden sachlichen Grund getragen“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Die Akzeptanz des bundeseinheitlichen Presseausweises als Grundlage einer erleichterten Legitimierung von Presseangehörigen setzte voraus, dass er nach einem einheitlichen Verfahren mit standardisierten Voraussetzungen und mit einheitlichem Erscheinungsbild ausgegeben werde. Das beklagte Land dürfe deshalb in seiner Praxis der Anerkennung von Presseausweisen danach differenzieren, ob der sie jeweils ausstellende Dienstleister oder Verband von der Ständigen Kommission als ausgabeberechtigt anerkannt worden ist. Ob diese Anerkennung von der Verpflichtung abhängig gemacht werden dürfe, den bundesweiten Presseausweis ausschließlich an hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten zu vergeben, sei dafür unerheblich.
„Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stärkt den bundeseinheitlichen Presseausweis“, erklärt MVFP-Justitiar Dirk Platte.
Hinweis: Der MVFP ist berechtigt, den bundeseinheitlichen Presseausweis an hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten auszustellen. Einen Antrag können Sie hier über unsere Webseite stellen: