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Chance auf Ende der staatlich finanzierten Expansion von ARD und ZDF

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Mit dem Verbot der Tagesschau-App bekommt Rundfunkstaatsvertrag erstmals Zähne

Die Entscheidung des Landgerichts Köln zur Tagesschau-App hat wegweisende Bedeutung. In seinem aktuellen Urteil hat das LG die Tagesschau-App vom 15.6.2011 als rechtswidriges presseähnliches Angebot ohne Sendungsbezug verboten. „Nun läuft die nach langen Auseinandersetzungen im Rundfunkstaatsvertrag eingeführte gesetzliche Schranke für die gebührenfinanzierte Online-Presse nicht länger leer“, so der VDZ. Weder ARD noch die Länderaufsicht seien gewillt gewesen, dem Gesetz Bedeutung beizumessen. Es habe eines unabhängigen Zivilgerichts bedurft, um das Leerlaufen des Verbots öffentlich-rechtlicher Presse zu verhindern.

„Das Gericht hat klargestellt, dass pressemäßige Berichterstattung nicht zum Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehört“, erklärte VDZ-Präsident Dr. Hubert Burda. „Spätestens nach diesem Urteil muss Realität werden, was die Verleger seit Jahren fordern: Das Ende der schrankenlosen staatlich finanzierten Expansion von ARD und ZDF.“ In fast allen wesentlichen Fragen ist das Landgericht der Argumentation der Presseverleger zur Auslegung der maßgeblichen Norm gefolgt:

1. Das gesetzliche Verbot sendungsunabhängiger presseähnlicher Angebote kann durch den Dreistufentest nicht suspendiert werden.

2. Das gesetzliche Verbot soll sicherstellen, dass trotz der digitalen Erweiterung des Auftrags der Öffentlich-Rechtlichen „der Kernbereich der Pressefreiheit unangetastet bleibt“. Es hat damit wettbewerbsrechtlichen Charakter und kann zivilgerichtlich überprüft werden. Zugleich wird auch der Presse eine digitale Entwicklung zugestanden.

3. Der nötige Sendungsbezug muss erkennbar und dem Gesetz entsprechend explizit ausgewiesen werden. Denn nur dann ist erkennbar, dass es kein eigenständiges Angebot ist und deshalb auch Presse nicht ersetzen kann. Dass irgendein inhaltlicher Bezug zu irgendwelchen Sendungen herstellbar ist, macht Beiträge noch nicht sendungsbezogen im Sinne der Auftragsschranke.

4. Wenn pressemäßige Einzelbeiträge einen breiten und wesentlich (mit)bestimmenden Raum einnehmen, ist das Angebot insgesamt als presseähnlich einzustufen, weil es für den Leser ohne weiteres einen (funktionalen) Presseersatz darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das digitale Angebot im Layout wie eine gedruckte Pressepublikation erscheint. Noch ist entscheidend, dass dieser „Presseersatz“ um Bewegtbilder ergänzt sein mag.

Mit diesen Grundsätzen weist das Gericht dem Rundfunkstaatsvertrag die Rolle einer spürbaren Beschränkung der überbordenden Online-Presse bei der ARD zu. Diese gilt für alle digitalen Angebote der Öffentlich-Rechtlichen, nicht nur für die thematisch zeitungsäquivalente Tagesschau-App, sondern auch für zeitschriftentypische Themenangebote.

Dass das unmittelbare Verbot des Gerichts auf eine Tagesschau-App beschränkt bleibt, entspricht der Logik derartiger Inhaltsschranken und ist keinesfalls ungewöhnlich. Es kann nun jedes weitere Angebot von derartiger Gestalt problemlos verboten werden.

Man kann vermuten, dass ARD und NDR den Instanzenweg beschreiten werden. Jedenfalls die erste Instanz hat mit dem Verbot öffentlich-rechtlicher digitaler Presse einem Gesetz Relevanz verliehen. dessen Bedeutung für den Erhalt einer freien und staatsunabhängigen Presse im digitalen Zeitalter vielfach noch unterschätzt wird.

 

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