Leistungsschutzrecht
„Ein Leistungsschutzrecht ist kein Tischlein-deck-dich“
Die Printverleger streben beim Leistungsschutzrecht ein einfaches Leistungsschutzrecht an, wie man es im Gesetz bei zahlreichen anderen Werkmittlern heute schon findet. Dieses einfache Recht soll vorsehen, dass Presseverlagen das ausschließliche Recht zukommt, ihr Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.“Dieses sogenannte ausschließlichkeitsrecht“, so Christoph Keese in einem promedia-Gespräch, „ist ordnungs- und wirtschaftspolitisch die liberalste Variante, die das Urhebergesetz kennt.“
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