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Ein Paket für den E-Commerce – das Digitalpaket 2 in der Umsatzsteuer

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Mit einem halben Jahr Verzögerung kommt zum 1. Juli 2021 das Digitalpaket 2 in der Umsatzsteuer. Wie das Paket den Versandhandel in der Umsatzsteuer und damit auch die Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenversendungen an Privatkunden in andere EU-Mitgliedstaaten verändern wird, erläutern Dirk Platte und Dr. Carsten Höink. | erschienen in PRINT&more 1/2021

Mit einem halben Jahr Verzögerung kommt zum 01.07.2021 das Digitalpaket 2 in der Umsatzsteuer. Die Neufassung des Versandhandels an Privatkunden, die Einführung einer Lieferkommission für einige Fälle sofern ein Online-Marktplatz eingeschaltet wird und die neue Form der Besteuerungsverfahren durch One Stop Shops. Ein Paket, welches den Versandhandel in der Umsatzsteuer und damit auch die Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenversendungen an Privatkunden in andere EU-Mitgliedstaaten verändern wird.

1. Allgemeines
Nur noch bis zum 30.06.2021 gilt die sogenannte Versandhandelsregelung für Warenlieferungen (Verkauf von Printprodukten) mit Versand an Privatkunden in andere EU-Mitgliedstaaten. Erst ab Überschreiten der jeweiligen länderspezifischen Lieferschwelle besteht eine Pflicht zur Abrechnung mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes. Diese Lieferschwellen fallen ab dem 1. Juli 2021 weg. Ab dann gilt dieses System unabhängig von Lieferschwellen – das heißt, die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes ist auf Printprodukte anzuwenden. Der Versandhändler kann aber den sogenannten One-Stop-Shop (OSS) als einzige elektronische Anlaufstelle (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern [BZSt]) nutzen.

Damit kann es nun sein, dass Unternehmen in die Neuregelungen fallen, welche bisher ihre Printprodukte mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen konnten.

2. Indirekte Beteiligung nunmehr erfasst.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Kunde selbst den Transportauftrag zur Abholung erteilt oder selbst die Ware abholt. Da die Abholung durch den Kunden nicht zur Anwendung der Versandhandels- / Fernverkaufsregelungen führt, war dies teilweise durch die Lieferanten bewusst im Namen des Kunden organisiert worden. Zur Zulässigkeit derartiger Gestaltungen ergingen mehrere BFH- und FG-Entscheidungen. Vielfach wurden überraschende AGB-Klauseln und Gestaltungsmissbrauch angenommen. Mit derartigen Modellen ist nun Schluss. Es wird eine sogenannte indirekte Beteiligung (Art. 5a MwStDVO) des Verkäufers eingeführt, welche den Abholfall weitgehend ausschließt. Der Hinweis auf einen Kurier-Express-Paket-Dienstleister reicht bereits als indirekte Beteiligung aus.    

3. Neue Fernverkaufsregelungen statt der Versandhandelsregelung
Die bisherige Versandhandelsregelung wird durch die neuen sogenannten Fernverkaufsregelungen ersetzt. Prinzipiell bleibt es aber bei dem bisherigen Prinzip, dass die Umsatzsteuer aus einem grenzüberschreitenden Warenverkauf an Privatpersonen dem EU-Mitgliedstaat zufließt, in dem der Verbrauch stattfindet, bzw. dem Mitgliedstaat, in den die verkaufte Ware gelangt. Dieser Grundsatz wird ab 1. Juli 2021 dadurch noch erweitert, dass das Bestimmungslandprinzip grundsätzlich unabhängig vom Überschreiten einer Lieferschwelle des betreffenden Bestimmungsmitgliedstaates gilt. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kleinstverkäufer, wenn deren EU-weite Verkäufe eine Schwelle von 10.000 Euro nicht überschreiten.
Da es nicht mehr auf Lieferschwellen ankommt, muss der Verkäufer sich (abgesehen von den Fällen, in denen die Umsatzschwelle von 10.000 Euro nicht überschritten wird) mehr noch als bisher mit ausländischem Umsatzsteuerrecht und insbesondere den Steuersätzen für Printprodukte befassen.  

One-Stop-Shop vereinfacht die Meldungen
Um es dem Verkäufer aber zu ermöglichen, sich nicht in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat, in den Ware verkauft wird, umsatzsteuerlich zu registrieren, bietet das neue, ab 1. Juli 2021 geltende System dem Verkäufer die Option, von dem sogenannten OSS Gebrauch zu machen. Dieser funktioniert in der Weise, dass der Verkäufer seine gesamten grenzüberschreitenden Verkäufe in nur einem EU-Mitgliedstaat bei einer zentralen Anlaufstelle (in Deutschland beim BZSt) erklärt und Umsatzsteuerzahlungen an diese leistet (einzige Anlaufstelle – OSS). Diese Zentralstelle leitet die Erklärungen bzw. Zahlungen dann in die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen die Verkaufsumsätze stattgefunden haben. Anmeldungen zum OSS sind ab 1. April 2021 möglich. Die Teilnahme an dem Verfahren ist nicht verpflichtend, sondern es besteht ein Wahlrecht. Allerdings besteht keine Möglichkeit je nach EU-Mitliedstaat zu unterscheiden. Gegebenenfalls können Registrierungen in anderen EU-Mitgliedstaaten auch beendet werden.

Steuersatzthematik bleibt Herausforderung
Selbst bei Nutzung des OSS steht der Verkäufer jedoch weiterhin vor dem Problem, sich mit dem Umsatzsteuerrecht des EU-Mitgliedstaats auskennen zu müssen, in den er Ware liefert. Er muss z.B. in seiner Steuererklärung über den OSS die Umsätze getrennt nach dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in den er Ware verkauft hat, anmelden. Das bedeutet der Verkäufer muss insbesondere die Steuersätze der einzelnen Mitgliedstaaten kennen, um seine Umsatzsteuerschuld zutreffend berechnen zu können.

Bei den neuen Fernverkaufsregelungen unterscheidet man zwischen:
 
Innergemeinschaftlicher Fernverkauf
Verkauf eines Gegenstands, der durch den Lieferer (Verkäufer) aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates an den Erwerber (privater Käufer) befördert oder versandt wird. B2B-Lieferungen fallen grundsätzlich nicht unter diesen Fernverkauf. Hier bleibt es bei der Behandlung als innergemeinschaftliche Lieferungen.

Der umsatzsteuerliche Ort des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs (also der Ort, der bestimmt, welcher Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht für den Warenverkauf hat) liegt dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

Diese Ortsregelung für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf gilt nicht, wenn der Verkäufer in nur einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und sein EU-weiter Umsatz (insbesondere Warenverkäufe) insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (sogenannte Umsatzschwelle von 10.000 Euro).

Fernverkauf mit Drittlandswaren
Fernverkauf (an Privatkunden) aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Einfuhrstaat: Warenverkauf mit aus dem Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) in die EU eingeführten Gegenständen mit Ende des Transports in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat; hier gilt als umsatzsteuerrechtlicher Lieferort der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den privaten Erwerber befindet.

Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet in den Einfuhrstaat: Bei diesem Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit Ende des Transports im Mitgliedstaat der Einfuhr gilt der umsatzsteuerrechtliche Lieferort als im Einfuhrmitgliedstaat gelegen; dies gilt jedoch ausschließlich für den Fall, dass die Umsatzsteuer für den Verkauf des Gegenstands unter Inanspruchnahme des OSS nach § 18k UStG (Import-OSS) anzumelden und abzuführen ist.

Bei diesem Fernverkauf gilt zusätzlich, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle (z.B. Online-Marktplatz) den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt (Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, über den der Warenversand online abgewickelt wird), der Einfuhrmitgliedstaat auch dann als umsatzsteuerlicher Lieferort hinsichtlich der Lieferung gilt, dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zugeschrieben wird (hier gilt eine gesetzliche Fiktion, dass der Marktplatzbetreiber die sogenannte warenbewegte Lieferung ausführt, das heißt, der Marktplatzbetreiber wird umsatzsteuerrechtlich so gestellt, als habe er und nicht der eigentliche Warenverkäufer des Produkt an den privaten Endkunden verkauft, und der eigentliche Versandhändler wird umsatzsteuerlich so gestellt, als habe er die Ware an den Marktplatzbetreiber verkauft).

Einbindung eines Online-Markplatzbetreibers
Lieferungen an Privatkunden in der EU, bei denen ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle (Online-Marktplatz) die Lieferung unterstützt, unterliegen ab 1. Juli 2021 einer Spezialregelung, der Fiktion eines umsatzsteuerrechtlichen Reihengeschäfts. Das heißt, die Lieferung gilt als an und von dem Online-Marktplatzbetreiber erbracht. Diese Regelung gilt nur für Waren, welche im Rahmen des Verkaufs aus einem Drittland (Nicht-EU Gebiet – nun auch Großbritannien) in die EU an private Kunden versandt werden. Und sie gilt auch, wenn der Verkauf durch einen im Drittland ansässigen Verkäufer getätigt wird. Der Begriff der elektronischen Plattform bzw. elektronischen Schnittstelle soll sehr weit gefasst werden. Bietet Ihr Verlagshaus eine derartige Plattform, so müssen Sie hier den Handlungsbedarf als Händler oder als Online-Marktplatzbetreiber eruieren.

Sonderregelungen bei der Einfuhr von Warensendungen bis 150 Euro
Zusätzlich gelten ab 1. Juli 2021 Sonderregelungen (§ 21a UStG), die die Erhebung der EUSt bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet in Fällen vereinfachen sollen, in denen der OSS nach § 18k UStG nicht genutzt wird und die Gegenstände im Mitgliedstaat des Verbrauchs eingeführt werden. Die bisherige 22-Euro-Befreiung wird abgeschafft.

Die Finanzverwaltung möchte noch im März mit einem BMF-Schreiben erste Hinweise zur Anwendung geben. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt den Umstellungsbedarf prüfen und sich auf die Neuregelungen einstellen.

erschienen in PRINT&more 1/2021 // Autoren: Dirk Platte, VDZ-Jusitiar, Geschäftsführer Fachverband Konfessionelle Presse, und Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt und Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH), AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH

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