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Erfolg bei Gelangensbestätigung

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EU-Sendungen im Wert von bis zu 500 Euro bleiben verschont / Weitere Übergangsregelung über den 1. Oktober hinaus

EU-Sendungen im Wert von bis zu 500 Euro bleiben verschont

Nach zwei Jahren findet die leidige Diskussion um die so genannte Gelangensbestätigung zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftlicher Lieferungen mit einem letzte Woche veröffentlichten 25 Seiten starken BMF-Schreiben ihren Schlusspunkt.

Am Ende ist es doch noch gelungen in Versendungsfällen eine Bagatellgrenze in Höhe von 500 Euro vorzusehen und eine weitere Verlängerung des Übergangs bis zum 31. Dezember 2013 zu erreichen. Ursprünglich sollte die zugrundeliegende Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) am 1. Januar 2012  in Kraft treten. Ende 2011 hatten Bundestag und Bundesrat bereits die so genannte Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen passiert. Danach wären alle für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweise für Umsatzsteuerzwecke abgeschafft und durch einen einzigen - in Verbindung mit dem Doppel der Rechnung gültigen - Beleg ersetzt worden, der so genannte "Gelangensbestätigung". Gemäß der damals formulierten §§ 17a bis 17c UStDV hätte der liefernde Unternehmer, sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen, den Nachweis über das Verbringen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet zum Einen, wie vorher auch schon, durch ein Rechnungsdoppel und zum Anderen durch eine Bestätigung des Abnehmers führen müssen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Hieraus ergab sich das Unwort "Gelangensbestätigung". Diese eigenhändig vom Empfänger zu unterzeichnende Bestätigung sollte den Verbringensnachweis, die Empfangsbestätigung und den handelsüblichen Beleg, aus dem sich bisher der Bestimmungsort ergab, ersetzen.

Aufgrund herber Kritik des VDZ gemeinsam mit dem Börsenverein und der Wirtschaftsspitzenverbände wurde das Inkrafttreten der Verordnung durch mehrere BMF-Schreiben hinausgeschoben - bis man am Ende verkündete, die Verordnung neu schreiben zu wollen. Diese Neufassung der Verordnung wurde Ende März 2013 beschlossen. Sie gewährte zwar Erleichterungen des Nachweises, bot aber immer noch reichlich Anlass zur Kritik. Alle Hoffnung der Einsicht lag nun auf dem die Verordnung begleitenden BMF-Schreiben, das den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neue Rechtslage anpassen sollte.

Denn noch immer wurden unerfüllbare Gelangensnachweise verlangt, die nicht nur für die Lieferung einer Druckmaschine von Deutschland an die Druckerei in Paris, sondern auch für den Versand einer juristischen Fachzeitschrift an die Anwaltskanzlei in Wien oder einer Publikumszeitschrift für das Wartezimmer eines deutschen Arztes in Madrid gelten sollte. Weder war eine Bagatellgrenze vorgesehen, noch gab es eine spezifische Vereinfachungsregelung für Druckerzeugnisse, wie sie der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 9 Abs. 7 für die Ausfuhr in das übrige Ausland (Drittland) vorsieht. Mit anderen Worten: Der umsatzsteuerfreie Versand einer Zeitschrift in die Türkei wäre unbürokratischer als der Versand eines Fachbuches nach Österreich gewesen. Im Ergebnis wäre der gesamte Export deutscher Zeitschriften Bücher und Zeitungen in die EU betroffen gewesen.

Dieses lange erwartete BMF-Schreiben ist nunmehr ein halbes Jahr später, am 16. September 2013, veröffentlicht worden. Wegen des nun knappen Zeitplans bis zum gesetzlichen in Kraft treten, hat das Bundesministerium für Finanzen eine Übergangsregelung erlassen: Es wird nicht beanstandet, wenn die Unternehmen die neuen Regelungen für den Nachweis der steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erst ab 01.01.2014 anwenden. In diesem Falle gelten die bis 31.12.2011 gesetzlich geregelten und bisher angewendeten Belegnachweise fort.

Der Versand einer Vielzahl von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern erfolgt überwiegend durch die Einlieferung von (vorkommissionierten) Paketen an einen Dienstleister. Gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. c UStDV kann der Unternehmer den Nachweis über die Versendung der Gegenstände (gedruckte Verlagsprodukte) in das EU-Ausland dadurch führen, dass er eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung an den Kurierdienstleister erteilt und ein durch den Kurierdienstleister erstelltes Protokoll (tracing and tracking Protokoll) aufbewahrt, das den jeweiligen Transport lückenlos oder zumindest bis zur Übergabe an den letzten Unterfrachtführer aufzeichnet.

Aus Vereinfachungsgründen lässt das BMF jetzt zu, dass bei der Versendung eines oder mehrerer Gegenstände, deren Wert insgesamt 500 EUR nicht übersteigt, den Nachweis der umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung durch 

  • eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und
  • einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands oder der Gegenstände zu führen.

Der Nachweis einer schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung kann erbracht werden, mit einer abgeschlossenen schriftlichen Rahmenvereinbarung über periodisch zu erbringende Warentransporte oder mit einer schriftlichen Bestätigung über den Beförderungsauftrag des mit der Beförderung beauftragten Kurierdienstleisters, wie z.B. Einlieferungslisten oder Versandquittungen. Zusätzlich ist natürlich immer das Doppel der Rechnung an den Kunden, die den Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung enthalten muss, aufzubewahren.

Die in der UStDV geregelte Empfangsbescheinigung für die Versendung über Postdienstleister (§ 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. d UStDV) ist damit insoweit für den Massenversand von Verlagsprodukten vom Tisch. Die nunmehr von der Finanzverwaltung vorgesehene erleichterte Nachweisführung sollte in den meisten Fällen einen zumutbare Führung der Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ermöglichen.

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