Ermäßigter Umsatzsteuersatz für digitale Medienprodukte
Die Frage des ermäßigten Steuersatzes in der Umsatzsteuer wurde vielfach mit der Finanzverwaltung diskutiert. Offene Praxisfragen seitens des VDZ und der anderen Verlegerverbände konnten einer Klärung zugeführt werden.
Mit BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat die Finanzverwaltung ihre langerwartete Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für digitale Medienprodukte nach § 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG veröffentlicht. Damit hat sich die Finanzverwaltung ganze 2 Jahre nach Einführung der Nr. 14 in § 12 Abs. 2 des UStG zum 18. Dezember 2019 zu den von uns vorgetragenen Abgrenzungsfragen verbindlich geäußert.
Digitale Medienprodukte
Das BMF stellt klar, dass der ermäßigte Steuersatz bei elektronischen Medienerzeugnissen (u.a. e-Paper, e-Books) unabhängig davon gilt, ob das Produkt auch auf einem physischen Träger angeboten wird. Reine Online-Formate sind daher ebenso begünstigt. Zudem wird darauf verwiesen, dass nur Produkte ausgenommen sind, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind jugendgefährdende Inhalte bzw. Trägermedien oder Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen. Für die Formulierung „vollständig oder im Wesentlichen“ hatten wir uns bereits erfolgreich im Gesetzgebungsverfahren stark gemacht. Dass nun das BMF-Schreiben eine Einschränkung dahingehend vornimmt, dass für die Abgrenzung entscheidend sei, ob die Funktion der digitalen Produkte über die der gedruckten Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgehe, ändert an der gesetzlichen Abgrenzung nichts. Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeiten und Verlinkungen schließen nach Klarstellung im BMF-Schreiben den ermäßigten Steuersatz nicht aus.
Bundling
Sogenanntes Bundling hatte im Hinblick auf den ermäßigten Steuersatz vielfach zu Streitigkeiten geführt. Bei kombinierten Angeboten von Printpaper und e-Paper ist dies nun kein Problem mehr. Zur Abgrenzungsfrage anderer verschiedener kombinierter Produkte zu einem einheitlichen Entgelt bleibt das BMF-Schreiben leider konkrete Beispiele schuldig. Es wird auf die allgemeine Abgrenzung zur Einheitlichkeit und dem „Durchschnittsverbraucher“ abgestellt. Dieser Ansatz ist zwar offen für neue Entwicklungen, lässt jedoch auch Streitpotential bestehen. Eine unverbindliche Zolltarifauskunft – wie bei Printprodukten auch gern herangezogen – ist für elektronische Medienprodukte nicht möglich, so dass die Abstimmung mit dem örtlichen Finanzamt in Zweifelsfällen angestrebt werden müsste.
Datenbanken
Um den Steuersatz für die Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken – welche i.Ü. erst am Ende der Zeit der vereinbarten Zugangsberechtigung umsatzsteuerlich erbracht ist – rankten sich seit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf elektronische Medienerzeugnisse Streitigkeiten. Das BMF stellt nun klar, dass die Steuerermäßigung unabhängig davon gilt, ob die Bereitstellung auf einem physischen Datenträger (USB-Stick, DVD, CD-ROM, etc.) oder in einer reinen Online-Version erfolgt. Der Zugang zu einer Datenbank ist eine einheitliche Leistung. Maßgeblich für den ermäßigten Steuersatz ist, dass ermäßigt zu besteuernde Produkte der Datenbank das Gepräge geben. Nur dann, wenn Datenbanken überwiegend andere Elemente als elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, ist der Zugang zur Datenbank nicht begünstigt. Dies beurteilt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ, so kommt es darauf an, welche Inhalte prägend sind. Durchsuchbarkeit, Verlinkungen oder Filter- oder Kopierfunktion sind jedenfalls kein Hinderungsgrund für den ermäßigten Steuersatz. Das BMF-Schreiben erläutert zudem anhand von Beispielen, dass unter diesen Prämissen auch Tools (wie z.B. Steuer- oder Mindestlohnrechner, etc), eTrainings, Unterrichtsmaterialien, Erklärvideos und Generatoren oder Online-Live-Seminare den ermäßigten Steuersatz für Datenbank nicht ausschließen.
Umfangreiche Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelung
Die Finanzverwaltung hat zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung sich nun erstmals zu dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes in § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG positioniert. Dabei hatten der VDZ und die anderen Verlegerverbände bereits mehrfach schriftlich und im Gespräch auf die Notwendigkeit der Klarstellung einiger Praxisfragen hingewiesen. Umso erfreulicher ist nun, dass der Wunsch nach einer Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelung großzügig nachgekommen wurde. Im Zeitraum zwischen dem 18. Dezember 2019 und vor dem 01. Januar 2022 wird
- ein zu hoher Steuerausweis für den Vorsteuerabzug nicht beanstandet: wurde der Regelsteuersatz ausgewiesen, obwohl für die Leistung der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet, so muss die Rechnung nicht berichtigt werden. Es kann der Leistungsempfänger aus dieser Rechnung den (zu hohen) Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die USt an das Finanzamt abgeführt und die Rechnung nicht berichtigt wurde;
- zu niedriger Steuersatz akzeptiert: wurde zu Unrecht der ermäßigte Steuersatz angewendet, so wird aus Vereinfachungsgründen dies im o.g. Zeitraum nicht beanstandet.
- In Fällen der Steuerschuldverlagerung nach § 13b UStG gilt Entsprechendes.
Folglich gilt es nun die Änderungen ab 2022 nachzuvollziehen. Das BMF-Schreiben ist vielfach dienlich und löst die seitens der Verlegerverbände vorgetragenen Praxisfragen. Leider bleibt insbesondere beim Bundling noch Potential für streitige Diskussionen. Insgesamt ist die Klarstellung der Finanzverwaltung aber offen für neue Produkte und zu begrüßen.
Umsatzsteuersatz für digitale Medien nach §12 Abs. 2 Nr. 14 UStG