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EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

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Gerichtshof der Europäischen Union (© G. Fessey, CJUE)

Der Europäische Gerichtshof hat am 28. November 2013 in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen Stellung genommen. Dem Verfahren lag eine Anfrage eines polnischen Gerichts zugrunde, ob Art. 132 Abs.1 Buchst. i, Art. 133 und Art. 134 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen seien, dass sie der Einbeziehung der von nichtöffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbrachten Bildungsdienstleistungen in die Mehrwertsteuerbefreiung entgegenstehen.

Die Entscheidung zu dieser Frage hat auch für den deutschen Gesetzgeber Relevanz, sah doch das Jahressteuergesetz 2013 in seiner ursprünglichen Fassung genau die gleiche ausnahmslose Befreiung von Bildungsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht vor wie das polnische Gesetz. Diese Regelung hätte zur Folge gehabt, dass sämtlich Weiterbildungseinrichtungen - wie auch gewerbliche Seminaranbieter - die Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer verloren hätten. Mit Mehrkosten von 15 Prozent wurde gerechnet. Nicht zuletzt aufgrund deutlicher Kritik des VDZ und des Börsenvereins, wurde diese Vorschrift nach der Expertenanhörung des Bundestages ersatzlos aus dem Jahressteuergesetz gestrichen.

Der EuGH stellt nun in seiner Entscheidung klar fest, dass eine generelle Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar sei. Jedoch schließe allein die Tatsache, dass der Seminaranbieter gewerbliche Ziele verfolge, die Zulässigkeit der Umsatzsteuerbefreiung nicht von vornherein aus. Sinn der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie sei es, durch die Gewährleistung einer günstigeren mehrwertsteuerlichen Behandlung von Bildungsdienstleistungen den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern, indem die höheren Kosten infolge der Mehrwertsteuer vermieden würden. Der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit schließe im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie nicht aus, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handele. Es komme darauf an, ob die private Einrichtung hinsichtlich Zielsetzung und Bedingungen ihrer Tätigkeit vergleichbar mit einer Einrichtung öffentlichen Rechts sei. 

Die Leitsätze lauten wie folgt:

  1. "Die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Mehrwertsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen, die von nicht öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegenstehen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie untersagt jedoch, allgemein sämtliche Bildungsdienstleistungen zu befreien, ohne dass die Zielsetzung nicht öffentlicher Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, berücksichtigt wird.
  2. Ein Steuerpflichtiger kann nicht gemäß Art. 168 der Richtlinie 2006/112 oder der zur Umsetzung dieses Artikels erlassenen nationalen Bestimmung ein Recht auf Abzug der auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen, wenn seine auf der Ausgangsstufe erbrachten Bildungsdienstleistungen aufgrund einer im nationalen Recht unter Verstoß gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiung nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Steuerpflichtige kann sich jedoch auf die Unvereinbarkeit der Befreiung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 berufen, damit sie nicht auf ihn angewandt wird, wenn er – selbst unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, den diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einräumt – nicht objektiv als Einrichtung angesehen werden kann, deren Zielsetzung im Sinne der genannten Bestimmung mit der einer Bildungseinrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Im letzteren Fall unterliegen die Bildungsdienstleistungen des Steuerpflichtigen der Mehrwertsteuer, und er kann daher das Recht auf Abzug der auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen."

An dieser Entscheidung muss sich ein neuer Anlauf der nationalen Umsetzung der Umsatzsteuersystemrichtlinie orientieren, denn die ursprüngliche Regelung im Jahressteuergesetz war insoweit nicht richtlinienkonform, weil sie die notwendige Abgrenzung nicht vornahm.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

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