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Freiheit der Berichterstattung über Prominente gestärkt

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Prinzessin Caroline unterliegt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte / Verlag durch Untersagung der Berichterstattung über Festnahme eines bekannten Schauspielers in seinen Rechten verletzt

„Mit der heutigen Entscheidung des Europäisches Gerichtshofes für Menschenrechte ist der erneute Versuch von Caroline von Hannover, die Freiheit der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens in Deutschland zu beschränken, gescheitert“, erklärte VDZ-Justitiar Dirk Platte heute in Berlin. Das Gericht hat in zwei Fällen entschieden, dass die Berichterstattung über das Privatleben Prominenter zulässig war, weil sie von allgemeinem Interesse gewesen sei und in einem angemessenen Verhältnis zur Achtung des Privatlebens gestanden habe.

In dem von Prinzessin Caroline von Hannover beantragten Verfahren, zu dem der VDZ beigeladen war, haben die europäischen Richter die deutsche Rechtsprechung bestätigt. Der Gerichtshof teilte die Auffassung des BGH, dass die Erkrankung des Fürsten Rainier von Monaco eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen sei und dass die Presse bebildert darüber berichten habe dürfen, wie die Kinder ihre familiären Plichten mit dem Bedürfnis Urlaub zu machen, vereinbarten. In diesem Kontext sei der bebilderte Bericht, der Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August im Skiurlaub in St. Moritz zeigt, zulässig gewesen.

In einem zweiten Verfahren gab der Gerichtshof dem klagenden Axel Springer Verlag Recht. Diesem war untersagt worden, über die Festnahme eines bekannten Schauspielers in einem Zelt auf dem Münchner Oktoberfest zu berichten.

Die europäischen Richter erkannten in den Entscheidungen der deutschen Gerichte eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Die Artikel hätten keine Einzelheiten aus dem Privatleben des Schauspielers preisgegeben, sondern im Wesentlichen über die Umstände seiner Festnahme und den Ausgang des Verfahrens gegen ihn berichtet. Die Anonymität des Schauspielers hätte nicht gewahrt werden müssen.

„Vorbehaltlich der Analyse der Entscheidungsgründe weicht der Gerichtshof damit zwar im Grundsatz nicht von der Entscheidung der kleinen Kammer aus dem Jahr 2004 ab, stärkt jedoch in der Abwägung der vorgelegten Fälle die Freiheit der Berichterstattung“, sagte Platte. So habe er gerade mit der Entscheidung zu der Berichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren gegen Prominente die deutsche Rechtsprechung im Sinne der Pressefreiheit korrigiert.

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