Gelangensbestätigung – das Bürokratiemonster des Finanzministers
Trotz Intervention der Wirtschaftsverbände im Vorfeld hat sich der Gesetzgeber entschieden, in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) alle bislang für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweise für Umsatzsteuerzwecke abzuschaffen und einen einzigen - in Verbindung mit dem Doppel der Rechnung gültigen - Beleg einzuführen, die so genannte „Gelangensbestätigung“; ein nicht nur dem Namen nach bürokratisches Monstrum. „Wie diese Nachweispflicht seit Beginn des Jahres in der Praxis erfüllt werden sollte, war allen Wirtschaftsbeteiligten schleierhaft“, erklärt VDZ-Justitiar Dirk Platte. Dem BMF wohl auch, weil es erst bis 31. März und dann nochmal bis 30. Juni die bisherige Praxis übergangsweise fortgeschrieben hat .
Gem. §§ 17a bis 17c UStDV muss der liefernde Unternehmer, sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen, den Nachweis über das Verbringen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet zum einen, wie vorher auch schon, durch ein Rechnungsdoppel und zum anderen durch eine originalschriftliche Bestätigung des Abnehmers führen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Hieraus ergab sich der Begriff „Gelangensbestätigung“, die Betrügereien verhindern soll.
Die Gelangensbestätigung soll folgende Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,
c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
e) die Unterschrift des Abnehmers.
„Dieser Nachweis müsste auch von jedem Verlag erbracht werden, der eine Zeitschrift an einen Unternehmer in London, Paris oder Madrid versendet“, erklärt Platte. Als besondere Schwierigkeit komme bei Abonnements hinzu, dass regelmäßig die Rechnungen hierfür im Voraus also vor Lieferung ausgestellt würden. Der VDZ hat in zwei Stellungnahmen das Bundesfinanzministerium (BMF) auf diese unlösbaren Probleme hingewiesen.
Zwischenzeitlich hat das ein BMF-Schreiben im Entwurf vorgelegt, das Erleichterungen bringen soll. Beispielsweise soll jetzt der Posteinlieferungsschein als Nachweis ausreichen. Allerdings ist noch unklar welche Angabe dieser enthalten muss. Der VDZ und andere Verbände fordern deshalb weiter die Abschaffung der Gelangensbestätigung.