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Grundsatz der Öffentlichkeit von Strafverfahren ist eine wichtige Errungenschaft des freiheitlichen Rechtsstaates

Medienpolitik

Dr. Christoph Fiedler, Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik im VDZ, für epd

Die Diskussion um die Angemessenheit eines Teils der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Herrn Kachelmann ist verständlich. Sie zählt zur öffentlichen Meinungsbildung. Bei allem Verständnis dafür sind jedoch Vorschläge zu weiteren gesetzlichen Beschränkungen der Berichterstattung über Strafprozesse abzulehnen.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Strafverfahren ist eine wichtige Errungenschaft des freiheitlichen Rechtsstaates. Sie ermöglicht die unmittelbare und medial vermittelte Kontrolle des strafenden Staates ebenso wie die öffentliche Meinungsbildung über die Frage der Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen sowie die Voraussetzungen an den Beweis einer Straftat. Diese Öffentlichkeit kann nach geltendem Recht im Interesse des Schutzes bestimmter Betroffener ausgeschlossen werden, womit das Verfahren insoweit geheim stattfindet und auch den Medien eine unmittelbare Berichterstattung untersagt wird. Weitergehende spezielle Verbote mittelbarer und im Übrigen legaler Berichterstattung würden die Balance zwischen Persönlichkeitsschutz und Öffentlichkeit sowie Pressefreiheit gefährden. Der Rechtsstaat sollte sich nicht durch die zu schnell zur Aufgabe wichtiger Errungenschaften hinreißen lassen.

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