Informationspflichten für Dienstleistungen erweitert
Mit der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer hat die Bundesregierung die Richtlinie des Europäischen Parlaments über Dienstleistungen im Binnenmarkt umgesetzt. Diese Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist bereits am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Etliche Angaben sind bisher schon erforderlich, beispielsweise im Impressum. Die nachstehenden Informationen sind Abonnement- sowie Anzeigenkunden in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen und zwar Geschäftskunden und Privatpersonen gleichermaßen:
1. Name der Firma unter Angabe der Rechtsform (GmbH, AG, GmbH & Co.KG
etc.),
2. die ladungsfähige Anschrift/Sitz der Gesellschaft (die Angabe eines
Postfaches genügt nicht),
3. Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
4. das Handelsregister unter Angabe des Registergerichts und der
Registernummer,
5. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen
Behörde oder der einheitlichen Stelle,
6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes,
7. die gegebenenfalls von ihm verwendeten allgemeinen
Geschäftsbedingungen,
8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht
bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder – wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung muss der Verlag den festgelegten Preis für das Abonnement oder die Anzeige ebenfalls durch Bereitstellung auf der Internetseite, durch Aushang im Verlagsgebäude oder durch den Druck von Broschüren und Flyern angegeben. Auch hier empfiehlt es sich, die Verlagsangebote inklusive der Preisangaben auf der Internetseite des Verlags gemeinsam mit den oben genannten stets zur Verfügung zu stellenden Informationen zu veröffentlichen und auf allen Werbemitteln unter Angabe des Links auf alle weiteren Informationen hinzuweisen.
Neben diesen obligatorischen Angaben regelt die Verordnung, welche Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind. Für Verlage könnte hier die Angabe von Verhaltenskodizes gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 3 DL-InfoV von Bedeutung sein. In Betracht käme möglichweise der Pressekodex des Deutschen Presserates, sofern der Verlag eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung unterschrieben hat. Dagegen spricht allerdings, dass der Pressekodex nicht die Funktion hat, das Vertragsverhältnis – also etwa den Abonnementvertrag – näher auszugestalten. Beschwerden kann beim Deutschen Presserat jeder einreichen unabhängig von seiner Vertragsbeziehung zum Verlag.
Anbieter, die vorsätzlich oder fahrlässig die oben genannten Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilen droht eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 Euro. Darüber hinaus kann es bei Verstößen gegen die Informationspflichten zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen.
Die DL-InfoV lässt weitergehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen unberührt, d.h. diese behalten daneben ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa Regelungen nach dem Telemediengesetz, handelsrechtliche sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Die Verordnung finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/BJNR026700010.html