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Jugendschutz-Präfix für Presse-Produkte mit Datenträger und Altersbeschränkung:

Print & Digital Vertrieb

Informationen zum Umstellungszeitpunkt

Um für Presse-Produkte mit Datenträger und Altersbeschränkung zusätzlich zu der vorhandenen visuellen Jugendschutzkennzeichnung eine softwaregestützte Erkennung beim Kassiervorgang gewährleisten zu können, haben sich bekanntlich die Branchenverbände Bundesverband Presse-Grosso, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sowie der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) in Abstimmung mit GS1 Germany auf die Einführung eines ergänzenden Jugendschutz-Präfix für den Presse-EAN verständigt, siehe VDZ-Meldung vom 08.07.2011 „Der neue Jugendschutz-Präfix“.

Nunmehr gilt es, in allen beteiligten Wirtschaftsstufen die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, so dass eine möglichst reibungslose Einführung zum Jahreswechsel gewährleistet ist.

Die Umstellung impliziert auf Seiten des presseführenden Einzelhandels die Anpassung der Kassen-Routinen; Gegenstand der Software-Updates sind vorrangig nachfolgend genannte Funktionen:

  1. die direkte Entnahme des gebundenen Brutto-Verkaufspreises aus dem Strichcode-Symbol auch für das 43’er Präfix (= vereinfachte Erkennungsroutine im  Kassierprozess)
  2. die Selektion, Zwischenspeicherung und Übermittlung der tagesaktuellen Presse-Abverkaufsdaten im Rahmen des VMP-Verfahrens auch für Objektausgaben mit Jugendschutzpräfix
  3. sofern vom jeweiligen Einzelhandelsunternehmen gewünscht, das Auslösen eines akustischen und/ oder optischen Signals an der Kasse, so dass vom Personal eine gezielte Sichtprüfung erfolgen kann.

Verlagsseitig stellt sich künftig die Aufgabe, folgenspezifisch für relevante Objektausgaben mit Datenträger und Altersbeschränkung das 43’er Jugendschutz-Präfix zu verwenden, damit das vorgenannte akustische/ optische Signal in den Kassensystemen des Einzelhandels initialisiert werden kann. VDZ-Mitgliedsunternehmen können hierzu weitere Detailinformationen erhalten. Bitte fordern Sie diese bei Bedarf per E-Mail über g.wiencek[at]vdz.de ab.

Auch in den Presse-Grosso-Unternehmen müssen die Software-Systeme und Prozesse so adaptiert werden, dass eine durchgängige Verarbeitung des Jugendschutz-Präfix gesichert ist.

Um im Hinblick auf die notwendigen Software-Updates im presseführenden Einzelhandel einerseits Friktionen im Kassierprozess zu vermeiden, andererseits aber auch einen möglichst durchgängigen VMP-Datenstrom zu gewährleisten, wird den involvierten Verlagspartnern empfohlen, das neue Jugendschutz-Präfix erst für die relevanten Objektausgaben mit Erstverkaufstag ab 01.01.2012 zu verwenden. Für einschlägige Objektausgaben mit Erstverkaufstag ab 01.01.2012 muss dann aber das neue Jugendschutz-Präfix ausnahmslos zur Anwendung kommen.

Folglich müssen bei Presse-Produkten mit Datenträger, die nach ab dem 01.01.2012 erscheinen, die jeweilige Jugendschutz-Kennung und die Presse-Codierung respektive das Präfix inhaltlich korrespondieren. Ist beispielsweise eine Objektausgabe mit einem FSK-/ USK-Symbol > 0 Jahre  bedruckt, gleichzeitig aber mit einem 41’er Presse-EAN codiert, muss eine Korrektur des Strichcode-Symbols respektive die Tektur des EAN mit dem 43’er Präfix erfolgen.

 

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