OLG Düsseldorf weist Klage gegen VG Media aus prozessualen Gründen ab
Nach über zwei Jahren Verfahrensdauer hat heute das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: VI U 15/10 (Kart) die Klage des VDZ gegen die VG Media über die Nutzung von Programminformationsmaterial im Internet als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung sei der Verband nach seiner Satzung nur zur Wahrnehmung der „gemeinsamen Interessen“ der Zeitschriftenverleger berechtigt. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Programminformationsmaterial der privaten Fernsehsender von den Verlagen genutzt werden könne, handele es sich um ein Sonderinteresse insbesondere der Programmzeitschriftenverlage und damit nur um ein Interesse einiger weniger Verlage im VDZ.
„Nach diesem Urteil wäre es etwa der Hälfte der Branchenverbände in Deutschland verwehrt, die Interessen ihrer Mitglieder gerichtlich geltend zu machen, wenn nicht alle Mitglieder gleichermaßen betroffen sind“, erklärte VDZ-Justitiar Dirk Platte nach der Urteilsverkündung, “denn jede zweite Verbandssatzung spricht vom gemeinsamen Interesse.“ Hätte in der Satzung nur „Interesse“ gestanden, wäre nach Ansicht des OLG Düsseldorf die Klage für vermeintliche Singularinteressen zulässig gewesen. „Diese Entscheidung bedeutet somit keine Entscheidung in der Frage, ob die VG Media berechtigt ist, den Verlagen bei der Nutzung von Programminformationsmaterial inhaltliche Vorgaben zu machen und eine Bezahlung des Promotionmaterials zu verlangen“, so Platte weiter. Das Landgericht Köln hatte in der ersten Instanz keinerlei Zweifel an der Prozessführungsbefugnis des VDZ gehabt und die Klage wegen eines Verstoßes der Sender gegen EU-Kartellrecht zugunsten der Verlage entschieden (Az.: 28 O 479/08).
Danach war die VG Media als Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt, die Rechte der Fernsehsender an dem Programminformationsmaterial wahrzunehmen. Die zwischen den Sendern und der VG Media bestehenden Wahrnehmungsverträge seien wegen fehlender Anmeldung dieser Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft nach der EG-Fusionskontrollverordnung (schwebend) unwirksam. Die im Jahr 2002 durch die Europäische Kommission erteilte Genehmigung des Zusammenschlusses habe sich nur auf den Markt der Kabelweitersendung bezogen. Bei der Wahrnehmung der Rechte für Elektronische Programmführer (EPG) handele es sich aber um die Erweiterung der Tätigkeit auf einen anderen sachlichen Markt. Mangels europarechtlicher Genehmigung für diese Ausweitung der Betätigung hätten die Sender der VG Media Wahrnehmungsrechte für EPG nicht wirksam übertragen können. Daraus folge, dass die Verwertungsgesellschaft hieraus keine Rechte herleiten könne.
Platte kündigte an, dass der VDZ gegen das Urteil aus Düsseldorf vor den Bundesgerichtshof gehen werde. Zwar sei die Revision nicht zugelassen, hiergegen könne aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.