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Schutzrecht für Verleger überfällig

Medienpolitik Erstellt von Eva-Anabelle v.d. Schulenburg

Pro Leistungsschutzrecht - Dr. Christoph Fiedler, Geschäftsführer Medienpolitik im Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), spricht sich für ein Leistungsschutzrecht für Verlage aus:

 

Ein eigenes Schutzrecht der Presseverleger neben dem Urheberrecht der Autoren ist überfällig. Die Schutzwürdigkeit der Verlegerleistung ist unbestritten. Presseverleger ermöglichen mit hohem Einsatz die nachhaltige, redaktionelle Her­stellung und Verbreitung journalistischer Beiträge unter tausenden Zeitschriften- und Zeitungstiteln auf Papier und online. Aber auch das Schutzbedürfnis der Verlegerleistung ist heute unabweisbar: In der Welt der reinen Papierpresse konnte kein Dritter die Verlegerleistung in relevanter Weise für sich ausnutzen. Im Internet hingegen wird vor allem die Online-Presse in Sekunden von Dritten übernommen und vermarktet. Es ist beispielsweise nicht nachzuvollziehen, wenn automatische Newsaggregatoren ohne eigene publizistische Leistung mit den redaktionellen Inhalten der Online-Presse das Geld verdienen, was den Redaktionen dann fehlt.

Wie soll das Recht aussehen? Das Urheberrecht des Autors an seinem Text und das Leistungsschutzrecht des Verlegers an dem Presseerzeugnis stehen nebeneinander, behindern sich wegen ihres unterschiedlichen Gegenstandes aber nicht. Der freie Autor kann seinen Artikel wie bisher an mehrere Publikationen verkaufen. Der Verleger kann Vervielfältigungen seines Presseerzeugnisses aus eigenem Recht unterbinden, soweit sie nicht von Schranken wie etwa dem Zitatrecht oder der Privatkopie gedeckt sind. Nachrichten, Texte oder gar Worte werden schon deshalb nicht monopolisiert, weil das Leistungsschutzrecht Texte nur in Anbindung an das Presseerzeugnis erfasst. Werden Worte oder Sätze ohne Bezug auf das Presseerzeugnis verwendet, kann, wie heute schon, allenfalls das Urheberrecht des Autors betroffen sein.

Eine Verwertungsgesellschaft soll die Vervielfältigung der Online-Presse zu gewerblichen Zwecken auswerten und Lizenzverträge mit gewerblichen Nutzern schließen. Wer das Angebot nicht annehmen will, nutzt nicht und zahlt nicht. Dabei gehen die Verleger von der Rechtstreue der gewerblichen Nutzer aus. Um dennoch möglichem Missbrauch begegnen zu können, sollte eine Beweisregelung eine sachgerechte Rechtsdurchsetzung ermöglichen. Die Erlöse der Verwertung werden an die Rechteinhaber ausgeschüttet. Bestehende Geschäftsmodelle der Verlage sollen unberührt bleiben. Die Journalisten werden an den Erlösen beteiligt. Verhandlungen dazu haben begonnen.

Nimmt man den – für die Lückenschließung nicht zwingend notwendigen –medienpolitischen Horizont hinzu, wird eine Schieflage zwischen publizistischer und finanzieller Funktionalität der Presse deutlich. Anders als in manch anderem Land ist die Presse in Deutschland im Internet publizistisch erfolgreich. Sie erfüllt so trotz größter Schwierigkeiten die Aufgabe der öffentlichen Meinungsbildung durch redaktionell organsierten, professionellen Journalismus auf allen Wegen. Papier- und Onlineausgaben gemeinsam erreichen nicht weniger, sondern eher mehr Leser denn je. Die Online-Reichweite finanziert jedoch die Online-Presse nicht. Erlöse der Printausgaben subventionieren die zumeist defizitären Online-Ausgaben. Das kann mit der weiteren Verschiebung der Leseranteile von Print zu Online auf Dauer nicht gut gehen. Denn die Steigerung der Online-Werbeerlöse wird die Umsatz­rück­gänge bei Print nicht ausgleichen. Das Leistungsschutzrecht wird kein Allheilmittel sein. Von seiner effektiven Ausgestaltung hängt aber ab, ob es dazu beitragen kann, eine für Demokratie und Wissensgesellschaft unverzicht­bare Pressevielfalt und -qualität zu erhalten.

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