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Mehrwertsteuer für Presseprodukte

Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsort bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen

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Neuregelung ab 01.01.2015

Ab 1. Januar 2015 wird das System der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung des Leistungsortes für auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union umgestellt. Der Leistungsort für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen verschiebt sich damit künftig zum Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Endverbrauchers. Von der Neuregelung betroffen sind sämtliche Fälle des Verkaufs von E-Paper, E-Magazinen, E-Books und Musik sowie von Apps per Download.

Dies war bereits im Jahre 2008 durch eine EU-Richtlinie festgelegt worden. Die erforderliche Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Deutschland am 25. Juli 2014 durch das "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Durch diese grundlegende EU-weite Neuregelung entfallen die aktuell noch existierenden Steuervorteile durch geschickte Standortwahl, die bisher für bestimmte Unternehmen bestanden.

Folgen der Neuregelung

Unternehmen und damit auch Verlage, die elektronische Leistungen an Endkunden mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands aber innerhalb der EU erbringen, müssten sich grundsätzlich im jeweiligen EU-Ausland steuerlich registrieren lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen.
Alternativ zu dieser umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedsland können Unternehmen die Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" – auch "kleine einzige Anlaufstelle" genannt – wählen, die diese mehrfache Registrierung überflüssig machen soll. Unternehmen können danach ihre in den übrigen Mitgliedstaaten erbrachten elektronischen Dienstleistungen zentral über ein beim Bundeszentralamt für Steuern noch einzurichtendes Internetportal auf elektronischem Wege erklären und die Steuer insgesamt für sämtliche EU-weit erbrachten Leistungen an das Bundeszentralamt entrichten.

Die Registrierung für dieses vereinfachte Verfahren soll ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 möglich werden. Gerade am Anfang wird diese Neuregelung mit Aufwand im Bereich der Buchhaltung und IT verbunden sein. So müssen die Umsätze nach Zielländern getrennt aufgezeichnet und die Aufzeichnungen 10 Jahre elektronisch aufbewahrt werden. Auch werden die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den EU-Ländern unter Umständen Folgen für die Preisgestaltung haben.

Anfang September werden wir den Mitgliedsverlagen einen Leitfaden zu weiteren Details zur Verfügung stellen.

Ebenfalls mit diesem Thema befasst sich der 2. VDZ-Umsatzsteuertag am 28. August 2014 in Berlin.

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