Ihr direkter
Weg zu uns.

Navigation

VDZ fordert restriktiven Ansatz bei nationaler Umsetzung der EU-Richtlinie über verwaiste Werke

Medienpolitik

Der VDZ hat letzte Woche zur Umsetzung der zukünftigen EU-Richtlinie über verwaiste Werke Stellung genommen.

Mit dieser Richtlinie soll es Bibliotheken, Archiven, öffentlichen Rundfunkanstalten und weiteren Institutionen exklusiv ermöglicht werden, sog. verwaiste Werke, d. h. Werke, deren Rechteinhaber nicht bekannt oder nicht auffindbar ist, ohne Einwilligung des Rechteinhaber zu nutzen.

Bei den Diskussionen in Brüssel hat der VDZ betont, dass eine solche Regelung den Schutz der Rechteinhaber weiter aushöhlt. Den wenigen kritischen Stimmen stand jedoch eine große Anzahl von Befürwortern, wie Bibliotheken, Archiven, öffentlichen Rundfunkanstalten, gegenüber. Vorgebracht wurde, eine solche Regelung sei notwendig, um einen wesentlichen Teil des kulturellen Erbes digital zugänglich machen zu können. Dieses Argument hat auch bei den europäischen Institutionen zahlreiche Befürworter gefunden.

Im Juni haben sich die EU-Institutionen auf eine Kompromissfassung für die Richtlinie geeinigt, die im Herbst verabschiedet werden soll. Danach sollen öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Audioerbes tätige Institutionen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verwaiste Wecke für ihre Medienangebote nutzen können. Voraussetzung ist, dass zuvor eine sorgfältige Suche ergebnislos durchgeführt wurde. Einem nachträglich bekannt werdenden Rechtsinhaber soll für die Nutzung seines Werkes ein Ausgleich gewährt werden. Da als verwaiste Werke auch Zeitschriften oder Zeitungen bzw. Teile dieser Werke in Betracht kommen können, hatte der VDZ gefordert, dass auch Verleger als Begünstigte aufgenommen werden müssen. Der Rechtsausschuss des europäischen Parlaments hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Aufgrund des erheblichen Widerstandes gegenüber der Einbeziehung Privater wurde diese Ergänzung allerdings nicht in die Kompromissfassung übernommen.

Der VDZ hat in seiner Stellungnahme betont, dass bei der nationalen Umsetzung ein restriktiver Ansatz gewählt werden muss. Im Rahmen der sorgfältigen Suche müssten auch Verlage konsultiert werden, was bislang noch nicht vorgesehen ist. Aufgrund des erheblichen urheberrechtlichen Eingriffs durch die Nutzung, aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, müsse für die Nutzung verwaister Werke zudem stets ein angemessenes Entgelt gezahlt werden. Dies dürfe nicht davon abhängen, ob ein Rechteinhaber später bekannt werde oder nicht.

Druckansicht Seite weiterempfehlen