VDZ spricht sich gegen weitere Beschränkungen des Telefonmarketings aus
Nordrhein-Westfalen fordert im Bundesrat, die erst 2009 verschärften Rahmenbedingungen für das Telefonmarketing weiter zu verschärfen. Nach den Vorschlägen sollen telefonische geschlossene Verbraucherverträge im Zuge unerlaubter Telefonwerbung erst wirksam werden, wenn der Verbraucher den Vertrag schriftlich bestätigt hat, wobei der Unternehmer beweisen muss, dass eine Einwilligung in den Telefonanruf vorlag. Daneben soll die mündliche Einwilligung in werbliche Telefonanrufe verboten werden und das Bußgeld auf 250.000 Euro erhöht werden.
Der VDZ hat an die zuständigen Ausschüsse im Bundesrat appelliert, sich dafür einzusetzen, dass diese oder anderweitige Verschärfungen der ohnehin bereits äußerst restriktiven Rahmenbedingungen unterbleiben. Der Gesetzesvorschlag sei ungeeignet und kontraproduktiv, um einen verbesserten Verbraucherschutz zu erreichen.
Das geforderte Bestätigungserfordernis würde keine Probleme lösen, sondern die seriösen Unternehmen weiter belasten, ohne dass ersichtlich sei, wie es rechtswidrig handelende Unternehmen von ihren rechtswidrigen Praktiken abhalten könnte. Andererseits würde die weitere Erschwerung des Kommunikationswegs Telefon im Bereich der Alltagsgeschäfte eine unnötige Verteuerung vieler Leistung seriöser Unternehmen verursachen. Auch die weiter zulässige telefonische Bestellung des selbst anrufenden Kunden werde massiv erschwert.
Telefonmarketing sei ein wichtiger Kommunikationskanal für die heutige Marktwirtschaft und insbesondere für die Presse unverzichtbar. Wenn das Lesen von Zeitschriften und Zeitungen in der Form von Presseabonnements nicht unter zumutbaren Bedingungen und zu vertretbaren Kosten an Nicht-Leser verkauft werden darf, werde die ohnehin bedrohte Pressevielfalt in Deutschland weiter beschädigt. Das mit dem Schriftformerfordernis verbundene Komplettverbot der äußerst bedeutsamen, mit Vertragsfreiheit und Verbraucherschutz vollständig im Einklang stehenden mündlichen Einverständniserklärung sei unverhältnismäßig. Es verdeutliche zudem die einseitige, die Belange des Wirtschaftsverkehrs weitestgehend ignorierende Zielrichtung und Begründung des Gesetzesvorschlags.
Die empfohlene Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 250.000 € stehe zudem außer Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt eines wettbewerbswidrigen Telefonanrufs. Jegliches Bußgeld sei in dem hier einschlägigen Bereich des Wettbewerbsrechts verfehlt, ja gefährdet das erfolgreiche deutsche System des Wettbewerbsrechts insgesamt.