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Bundles – Finanzverwaltung in Berlin bleibt stur

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Hohe Steuernachzahlungen für Bundles mit Gratis-ePapern drohen – Klärung durch Finanzgerichte unausweichlich

Obwohl das Bundeswirtschaftsministerium und etliche Bundesländer nach Gesprächen mit den Verlegerverbänden für die Gleichbehandlung der Zeitungen und Zeitschriften mit den Büchern bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bundle-Angeboten mit Gratis-ePapern eingetreten waren, verharrt das Bundesfinanzministerium (BMF) auf seinem Standpunkt. „Es grenzt schon an einen Skandal, was hier die Finanzbeamten in Berlin mit den Presseverlagen machen“, sagte VDZ-Justitiar Dirk Platte. "Da versucht eine Branche den digitalen Wandel zu gestalten und erfährt im Nachhinein, dass sie für Null-Umsätze im Internet Millionen Steuern nachzahlen sollen."

Denn das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass es sich bei der Zugabe des ePapers zur gedruckten Zeitschrift um eine selbständige Leistung handele. Koste das ePaper keinen zusätzlichen Aufpreis müsse der Abonnementpreis im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt werden. Koste also im Abonnement das ePaper solo genauso viel wie die Zeitschrift wäre die Aufteilung somit 50:50. Bei einem jährlichen Abonnementpreis von 100 Euro müssten zusätzlich 12 Prozent Umsatzsteuer auf 50 Euro nachgezahlt werden. Gebe es wie früher oft üblich keinen Einzelpreis für das ePaper könne das Finanzamt eine Schätzung vornehmen.


Ursprünglich hatte das BMF für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften vorgesehen, bis 30. Juni 2014 keine Aufteilung der Umsatzsteuer zu verlangen. Plötzlich erklärte es, diese Regelung gelte jetzt nur noch für Bücher. Ausschließlich bei Gratis-eBook-Bundles werde es eine einheitliche Besteuerung mit 7 Prozent nicht beanstanden und zwar bis zum 31.12.2015.


Grund seien nach Angabe des Ministeriums die unterschiedlichen Marktverhältnisse im Buchhandel und bei den Presseverlagen. Dazu Platte: "Diese Begründung mag für eine längere Umgangsfrist herhalten aber nicht dafür, dass man den Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen rückwirkend besteuert". Nun müsse die Angelegenheit von den Finanzgerichten geklärt werden.

 

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