Corint Media setzt Presseleistungsschutzrecht gegen Microsoft gerichtlich durch
Der Aufsichtsrat von Corint Media hat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen, die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts gegen Microsoft nunmehr gerichtlich anzugehen. Corint Media hatte diesen Schritt nach mehr als zwei Jahre andauernden Gesprächen ohne ein akzeptables Ergebnis zu einer angemessenen Vergütung für die Nutzung von Presseinhalten durch Microsoft Bing und MSN empfohlen.
Die Vertreter von Corint Media zeigen sich verwundert über das widersprüchliche Verhalten von Microsoft. Der Präsident der Microsoft Corporation, Brad Smith, hatte sich wiederholt öffentlich dafür ausgesprochen, die Bemühungen um einen ausgeglichenen Wettbewerb zwischen Presseverlagen – die grundlegend für das Funktionieren einer Demokratie seien – und Digitalmonopolisten zu unterstützen. So begrüßte er entsprechende gesetzliche Regulierungen als grundlegenden Schritt in Richtung eines faireren digitalen Ökosystems für Verbraucher, Unternehmen und die Gesellschaft. (Blog-Eintrag Brad Smith)
Markus Runde und Christoph Schwennicke, Geschäftsführer Corint Media dazu: „Microsoft hat den von Corint Media vertretenen Presseverlagen nur einen unangemessen geringen Betrag für die Lizenzierung von Presseinhalten angeboten. Dieser orientiert sich augenscheinlich an den ebenfalls unverhältnismäßig und unangemessen niedrigen „Angeboten“, die Google im Markt immer noch marktmissbräuchlich in Individualverträgen durchzusetzen meint. Die deutliche Diskrepanz zwischen den öffentlichen Äußerungen der Unternehmensführung von Microsoft und der gelebten Praxis ist erstaunlich. Öffentlich hat man sich immer wieder zur Pressevielfalt bekannt und angekündigt, das Presseleistungsschutzrecht durch Zahlungen zu honorieren. Leider bleibt die Wirklichkeit vollständig hinter dieser Ankündigung zurück.“
Das Vorgehen gegen Microsoft reiht sich ein in eine konsistente und stringente Rechtsdurchsetzung des Presseleistungsschutzrechts durch Corint Media gegenüber allen Verwertern, urheber- wie kartellrechtlich. Die Verwertungsgesellschaft hatte bereits 2020 Beschwerde beim Bundeskartellamt gegen Googles und Metas/Facebooks marktmissbräuchliches Verhalten eingereicht. Diese Beschwerde ist, bezogen auf Google, bereits vom Bundeskartellamt durch die sogenannte Grundverfügung nach § 19a GWB sowie die Verfahrenseröffnung gegen Google Show Case aufgegriffen worden. Dagegen prüft das Amt die Anwendbarkeit von § 19a GWB auf Meta/Facebook derzeit noch. Dementsprechend wurden die größten Nutzer, die Marktbeherrscher Google und Meta/Facebook, im Januar und Februar 2022 letztmalig von Corint Media aufgefordert, für die Nutzung von Presseveröffentlichungen nach geltendem Recht angemessen zu zahlen.
Im Rahmen des nach § 19a GWB geführten Verfahrens zu Google hatte das Bundeskartellamt am 5. Januar 2022 mitgeteilt, dass „Alphabet/Google ein Anwendungsfall für die neue Aufsicht über große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) sei“ und stellte die „überragende marktübergreifende Bedeutung“ fest.