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Das Gesetz würde sich voll auf Google News auswirken

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Was darf Google und wofür muss der Suchmaschinenbetreiber zahlen? PROF. JÜRGEN ENSTHALER von der Technischen und Freien Universität Berlin, Richter am Bundespatentgericht und Sachverständiger zum Thema Leistungsschutzrecht im VDZ Jahrbuch 2013

Das neue Gesetz zum Leistungsschutzrecht hat den Bundesrat passiert. Was heißt es für die Übernahme von Inhalten der Verlage durch Google?

Der Gesetzentwurf über das Leistungsschutzrecht für Presseverlage wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Damit haben die Gremien eine Regelung beschlossen, die nach unserer Wettbewerbsordnung bereits vorgegeben ist. Sie haben Rechtssicherheit auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze geschaffen.

Das geplante Gesetz ist gerecht, es entspricht den Grundsätzen unserer Privatrechtsordnung. Es weist die Verfügungsrechte über Arbeitsergebnisse dem zu, der sie geschaffen beziehungsweise finanziert hat, weil es vor unmittelbarer, das heißt weitestgehend kostenfreier Übernahme durch einen anderen Unternehmer schützt.

Dieses Leistungsschutzrecht ist so ausgestaltet, dass es das Interesse der Allgemeinheit am freien Zugang zu den Informationen umfangreich beachtet. Dass dieses Gesetz auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet (was genau sind „kleinste Textausschnitte“, die vom Schutz ausgenommen sind?), ist im Zusammenhang mit den Interessen der Nutzer von Suchmaschinen ausschließlich positiv zu bewerten. Auf dem Gebiet des Urheberrechts und der ergänzenden Leistungsschutzrechten wird immer mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet. Dies wird deshalb so gehandhabt, weil hinreichend Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die erforderliche Feinabstimmung für den Umfang des Schutzbereiches nur durch die Rechtsprechung anhand von praktischen Fällen erfolgen kann.

IM GRUNDE WIRD NICHTS NEUES GESCHAFFEN - WESHALB DAS SPEKTAKEL?

Leistungsschutzrechte sind so selbstverständlich, dass sie schon auf der Grundlage unserer Wettbewerbsordnung vorhanden sind. Im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass niemand im geschäftlichen Bereich, also um Gewinne zu erzielen, fremde Leistungen, Leistungen also, für die er nicht bezahlt hat, von anderen kostenfrei übernehmen darf. Überwiegend aus Gründen der Rechtssicherheit werden dann solche schon aus den Grundsätzen der Wettbewerbsordnung abzuleitenden Verbote in ein spezielles Gesetz übernommen. Im Grunde wird also nichts Neues geschaffen, sondern etwas schon Vorhandenes sicherer gemacht.

Bei anderen Leistungsschutzrechten – es gibt viele – verlief die Diskussion eher sachlich, auf jeden Fall spektakelfrei.

Hier war aber die Stimmung derart aufgewühlt, dass auch Vertreter aus hohen Ämtern gegen die Volksweisheit angingen, dass dem, dem Gott ein Amt gibt, auch hinreichend Verstand zugeordnet wird. Auf die Frage, ob ein Suchmaschinenbetreiber nicht die bezahlen müsse, deren Leistungen er übernimmt, wurde geantwortet, dass Google schließlich nicht die Caritas oder – noch eine Steigerung –, dass eine Zahlungsverpflichtung von Google so unsinnig sei, wie die Forderung eines Restaurantbesitzers an den Taxifahrer, der die Gäste bringt. Sicher liegt es in der Natur der Sache, dem eigenen Anliegen dadurch Gehör zu verschaffen, dass man mögliche Auswirkungen eines Gesetzes karikiert. Zu kritisieren ist hier, dass diese Pointen nun völlig an der Sache vorbeigegangen sind. Google ist sicher nicht die Caritas, wenn Google für seine Geschäftsbereiche an die zahlt, deren Leistungen übernommen werden und Google bzw. die Suchmaschinenbetreiber sind auch nicht mit den Taxifahrern im gerade genannten Beispiel vergleichbar. Ich selbst war der Versuchung unterlegen, zu karikieren und bin immer noch der Meinung, dass mein Vergleich am besten die rechtspolitische Situation wiedergibt. Auf das immer wieder vorgetragene Argument, dass von den Seiten der Suchmaschinenbetreiber auch auf die Presseseiten zurückverwiesen wird und dadurch auch deren Wert ansteigt, habe ich mir erlaubt, dahin zu erwidern, dass ich nicht damit einverstanden wäre, wenn mir jemand mein Auto wegnimmt, damit in den Urlaub fährt und es später mit der Bemerkung zurückbringt, weshalb die Aufregung, man habe auch den Auspuff repariert. Dieses Beispiel halte ich noch heute im Hinblick auf der Grundlage unserer Privatrechtsordnung für selbsterklärend.

SIND DIE INTERESSEN DER SUCHMASCHINENNUTZER AUSREICHEND BERÜCKSICHTIGT?

Nun zum sachlichen Gehalt der Kritik. Die bisherigen Ausführungen sollten deutlich machen, dass es im Verhältnis von Google zu den Presseverlagen keinen Streit darüber geben dürfte, wer was zu lassen hat. Fremdgeschaffene Leistungen sind – zumindest im gewerblichen Bereich – für andere Unternehmen tabu.

Worum es dann geht, ist der Schutz des Freihaltungsinteresses der Allgemeinheit an den Informationen. Gerade hier wurde durch die Kritik ein Popanz aufgebaut. Sicher verhält es sich bei dem Leistungsschutzrecht für die Verlage so, dass durch das Gesetz gewährte Schutzbereiche und Bereiche, die für die Allgemeinheit freizuhalten sind, nicht so deutlich voneinander abgegrenzt sind, wie dies z.B. beim Leistungsschutz für die Hersteller von Tonträgern der Fall ist. Dennoch wird es der Rechtsprechung hier wenig Mühe bereiten, zu klaren Entscheidungen zu kommen; selbstverständlich unter Einbeziehung der Interessen der Suchmaschinennutzer.

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Verlagsleistungen geschützt werden, soweit sie als redaktionelle Leistungen erkennbar sind. Der Gesetzentwurf lautet: „Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell- technische Festlegung journalistischer Beiträge …“ Schon diesem Wortlaut kann man entnehmen, dass nicht einzelne Worte geschützt werden sollen, also bereits Worte, die in erster Linie ihre Sinnhaftigkeit nur aus dem eingegebenen Suchbefehl des Nutzers der Suchmaschine erhalten und die gerade nicht als Fragmente von redaktionellen Beiträgen erscheinen. Aus einer mehr als zehnjährigen Erfahrung als Richter in einem Senat für Urheberrechtsstreitigkeiten halte ich die Abgrenzung zum freien Bereich bei dieser Vorgabe für problemlos.

ÄNDERUNG NICHT NOTWENDIG

Der nochmaligen Änderung des Gesetzentwurfs hätte es nicht bedurft. Die nun noch eingefasste Regelung nach der nicht „einzelne Worte“ oder „kleinste (man beachte: dort steht nicht „kleine“, sondern „kleinste“) Teile geschützt werden, hat sich schon aus dem alten, oben erklärten Text ergeben. Um ein praktisches Beispiel zu nennen: Google News, das Überschriften und Teile des Einstiegs in die Texte übernimmt, wird es damit ohne Zustimmung der Verlage in seiner bisherigen Form in Deutschland nicht mehr geben.

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