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Leistungsschutzrecht – Basis eines funktionierenden Marktes

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Professor Schwartmann begründet die wettbewerbs- und ordnungspolitische Notwendigkeit sowie die verfassungsmäßige Fundierung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage

In einem heute in Berlin vorgestellten Gutachten belegt der Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Professor Rolf Schwartmann, das Erfordernis für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage und nimmt gleichzeitig zu den Ausführungen des Max-Planck-Instituts (MPI) Stellung.

Regelmäßig seien technisch-unternehmerische Leistungen Grundlage für die Schaffung von Leistungsschutzrechten für andere Werkmittler gewesen. Schon aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes, den das MPI-Gutachten nicht berücksichtige, sei ein solches Verfügungsrecht für Presseverlage gerechtfertigt, sein Fehlen systemwidrig.
 
Darüber hinaus seien Presseverlage anders als einige andere Werkmittler, etwa Datenbank- und Tonträgerhersteller, über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu schützen. Es gehe mithin um eine ordnungspolitische Wertentscheidung, die Vielfalt der Presse und das Funktionieren der Meinungsbildung in der Demokratie zu gewährleisten. Als Rahmenbedingungen sei das Urheberrecht eine wichtige Voraussetzung für die Pressefreiheit, weil nur die dadurch eingeräumten Verfügungsrechte eine freie Finanzierung der Presse am Markt gewährleiteten.

Schwartmann sieht ohne die Schaffung eines Verleger-Leistungsschutzrechts die Gefahr des Marktversagens. Newsaggregatoren könnten die mit erheblichen Investitionen der Presseverlage einhergehenden Leistungen derzeit mühelos und zu einem Bruchteil der Kosten übernehmen, indem sie die Inhalte nicht nur verlinkten, sondern auslesen und neu aggregieren würden. Damit machten sie den Presseverlagen zu ungleich besseren und vor allem günstigeren Bedingungen Konkurrenz.

Schwartmann kritisiert, dass das MPI-Gutachten die monopolartigen Strukturen auf dem Markt der Suchmaschinen nicht thematisiere, die zu einer ungleichen Marktmacht und ebenfalls zu einem Marktversagen führen könnten. Auch Suchmaschinen übernähmen mühelos und zu einem Bruchteil der Kosten Verlagsinhalte. Im Gegensatz zu Newsaggregatoren würden die Leser zwar auch über Links auf die Verlagsseiten geleitet. Je mehr Text jedoch schon bei der Suchmaschine angezeigt werde (Snippets), desto mehr sinke auch der Anreiz, die Verlagsseiten aufzurufen.

Mangels eigener Rechte können Presseverleger derzeit weder Suchmaschinen noch Newsaggregatoren die Nutzung ihrer Angebote verbieten und daher auch keine Lizenzen anbieten und eine Vergütung verlangen. Insofern gebe es derzeit keinen Markt, in dem sich ein Preis für Online-Presseartikel bilden könnte. Dieser werde erst durch die Zuordnung von Verfügungsrechten an die Presseverlage geschaffen.

Das Gutachten können Sie hier herunterladen

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