Medienbündnis fordert: Journalistischen Quellenschutz verbessern
Das Vertrauensverhältnis von Journalistinnen und Journalisten gegenüber ihren Informantinnen und Informanten muss weiterhin umfassend gewährleistet werden. Das fordert das Medienbündnis aus VDZ, BDZV, DJV, dju in ver.di, VAUNET, ARD und ZDF. Durch die bevorstehende Neufassung des BND-Gesetzes droht eine Schwächung des rechtlichen Status von Reportern und Redakteuren als Berufsgeheimnisträger sowie des Redaktionsgeheimnisses.
Das Medienbündnis begrüßt, dass der im Bundestag zur Abstimmung stehende Regierungsentwurf die Vertraulichkeitsbeziehungen von Journalistinnen und Journalisten unter Schutz stellt. Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen ist unzulässig. Jedoch bedarf der Gesetzesentwurf der Nachschärfung.
Der Schutz darf nicht auf personenbezogene Daten begrenzt bleiben, sondern muss das gesamte Redaktionsgeheimnis umfassen. Für den deutschen Geheimdienst muss die Überwachung von Journalistinnen und Journalisten insgesamt Tabu bleiben. Der Quellenschutz ist nicht gewährleistet, wenn einfach nur Namen und Adressen geschwärzt werden. Außerdem soll laut Regierungsentwurf der Quellenschutz bereits dann entfallen, wenn lediglich „tatsächliche“ und nicht erst „spezifische“ Anhaltspunkte für eine Täterschaft oder Teilnahme an bestimmten Straftaten vorliegen. Somit würde der Schutz von Journalistinnen und Journalisten bereits dann hinfällig, wenn sie im Kontakt mit Personen stehen, die ihrerseits tatverdächtig sind. Solche Kontaktaufnahmen kommen gerade bei investigativ tätigen Journalisten regelmäßig vor. Auch in den Regelungen zur Datenverarbeitung muss der Schutz von Informanten und Journalisten präzisiert werden. Bei der Auswertung von Verkehrsdaten können Informanten und Kontaktpersonen von Journalisten leicht identifiziert werden, so dass gerade in deren Erhebung eine erhebliche Gefahr für den Quellenschutz besteht. Das Medienbündnis fordert deshalb den Deutschen Bundestag auf, die für den Journalismus notwendigen Veränderungen im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.