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Bei Bundles und Sachprämien könnten Nachzahlungen drohen // Beitrag von Dirk Platte, VDZ-Justitiar, Geschäftsführer Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V., Geschäftsführer Fachverband Konfessionelle Presse | erschienen im Kompendium 'VDZ 2015'

Bereits im letzten Jahrbuch wurde zu der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Bundles berichtet. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) verlangt bei solchen Angeboten eine steuerliche Aufteilung des Abonnementpreises auch dann, wenn das Print-Abo das E-Paper kostenlos mit umfasst. Als sonstige Leistung sei das E-Paper als zweite Hauptleistung neben der Lieferung der Zeitschrift verhältnismäßig mit dem vollen Steuersatz anzusetzen. Insoweit kann den Verlagen nur empfohlen werden, das E-Paper auch im Bundle mit einem konkreten Preis zu versehen und in der Rechnung mit 19 Prozent auszuweisen. In den Gesprächen mit dem Bundesministerium für Finanzen konnte der VDZ erreichen, dass der Verlag den Preis für das zusätzliche E-Paper frei bestimmen kann. Man möchte meinen, dies sei selbstverständlich. Doch hatten Prüfer im Vorfeld geringe Aufpreise als "missbräuchliche Rabattierung" angesehen.

BMF verschaukelt Verlage
Obwohl in dem Gespräch der Verbände mit den zuständigen Vertretern des BMF und dem darauffolgenden Schreiben im vergangenen Jahr alle Beteiligten davon ausgegangen waren, dass durch die bis zum 1. Juli 2014 eingeräumte Nichtbeanstandungsregelung für Bundles eines Print-/E-Paper-Abos eben keine erneute Prüfung/Nachversteuerung für die Vergangenheit erfolge, vertrat das BMF in einem Schreiben kurz vor Jahresende nun die gegenteilige Auffassung und erwartete auch für die Vergangenheit eine umsatzsteuerliche Aufteilung bei Bundle-Angeboten.

Nicht nur, dass das BMF, anders als bei Büchern, für ebenfalls über den Buchhandel vertriebene Fachzeitschriften sowie für Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements keine Fristverlängerung für die Nichtbeanstandungsregelung bis 31. Dezember 2015 gewährte, nein, es erklärte plötzlich, dass eine ganz andere Nichtbeanstandungsregel gelte. Nur die Wahl der Aufteilungsmethode werde bei Printabonnements mit E-Papern bis 1. Juli 2014 nicht beanstandet. Das entbinde aber nicht von der Pflicht, auch für die Vergangenheit die Abgabepreise steuerlich aufzuteilen.

Begründet wurde die unterschiedliche Behandlung mit den besonderen Marktverhältnissen des Buchhandels. Dies mag für die Dauer der Übergangsregelung gelten können, aber nicht für die steuerliche Behandlung in der Vergangenheit. Gegen diese Täuschung und Widersprüchlichkeit haben VDZ, BDZV und Börsenverein beim Bundeswirtschaftsminister, im Kanzleramt und beim Finanzausschuss des Bundestages protestiert. Die Verbände fordern die gleiche Regelung, wie sie für Bücher vom BMF festgelegt wurde:

"Danach werde es für vor dem 1. Januar 2016 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die Abgabe eines gedruckten Buches und eines eBooks zu einem Gesamtverkaufspreis als einheitliche Leistung angesehen werde, dieinsgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliege."

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich zwischenzeitlich der Ansicht der Verbände angeschlossen und fordert ebenfalls vom BMF, die Zeitungen und Zeitschriften mit den Büchern gleich zu behandeln.

Sachprämien bei Eigenbestellung
Auf der Ebene der Steuerprüfer der Verlage ist eine Diskussion um die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachprämien entstanden. Grundlage war bisher allgemein eine Verfügung der OFD Frankfurt aus dem Jahr 2007. Danach stelle die Zuwendung der Sachprämie eine unselbstständige Nebenleistung dar, da der wirtschaftliche Gehalt der Leistung in der Lieferung der Zeitschriften liege. Entgelt sei damit der Preis, den der Leistungsempfänger letztendlich für die Lieferung der Zeitschrift und der Sachprämie aufwende. Deshalb komme der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.

Neuerdings vertreten manche Betriebsprüfer die Ansicht, es handele sich bei der Lieferung der Zeitung/Zeitschrift einerseits und der Sachprämie andererseits jeweils um eine selbstständige Leistung. Die Zuwendung der Sachprämie stelle keine Nebenleistung dar, weil sie weder in Abrundung noch Ergänzung der Zeitungs- bzw. Zeitschriftenlieferung erfolge. Folglich sei deshalb eine Aufteilung in dem Sinne erforderlich, dass die Sachprämie mit 19 Prozent nachzuversteuern sei.

Die Verlegerverbände haben sich an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn gewandt, um die inhaltliche Fortgeltung der Verfügung aus Frankfurt im Wesentlichen zu erreichen. Von dieser Diskussion nicht betroffen sind Warengutscheine und Barprämien. //

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