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Umsatzsteuer bei Bundles Print/E-Paper

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BMF-Stellungnahme zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Bundle-Angeboten

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt gegenüber den Verlegerverbänden zu der Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von kombinierten Angeboten eines Print-Abonnements mit dem Zugang zum E-Paper Stellung genommen. In der Vergangenheit wurde von einigen Finanzbehörden die Auffassung vertreten, dass in dem gegenüber dem Einzelpreis günstigeren Aufpreis für das E-Paper eine missbräuchliche Rabattgestaltung liege. Auch das BMF hatte Ende November letzten Jahres aufgrund eines Beschlusses des BFH in ähnlicher Richtung Stellung genommen. Dies hätte zukünftig bedeutet, dass der Gesamtpreis von Bundle-Angeboten nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise hätte aufgeteilt werden müssen.

In seiner Stellungnahme geht das BMF davon aus, dass es sich bei der Einräumung eines zusätzlichen Zugangs zum E-Paper neben der Abgabe der gedruckten Zeitschrift um eine selbständige Leistung handelt. In dem zentralen Punkt tritt das BMF aber der o.g. Auffassung einiger Finanzbehörden entgegen:
"Hat der Leistungsempfänger für die zusätzliche Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dieses die Bemessungsgrundlage für die insoweit an den Leistungsempfänger erbrachte sonstige Leistung. Eine Aufteilung des bei Gesamtwürdigung aller erbrachten Leistungen eingeräumten Rabatts für den Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book ist nicht vorzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr das zwischen den Vertragsparteien insoweit vereinbarte Entgelt."

Soweit also vertraglich ein gesondertes Entgelt vereinbart ist, unterliegt nur dieser Anteil dem vollen Mehrwertsteuersatz. Dabei liegt das Recht zur Preisbestimmung beim Verlag. Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen findet hier ausdrücklich nicht statt.

Wird das E-Paper den Print-Abonnementen jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt, so ist der Kaufpreis nach den Feststellungen des BMF aufzuteilen:
"Wird der Zugang zum E-Paper bzw. E-Book ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend; andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen."

Dabei ist zu beachten, dass eine bis zum 01. Juli 2014 befristete Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt wurde. Die Details regelt das oben erwähnte BMF-Schreiben vom 28. November 2013.

Insgesamt wird auch hier wieder deutlich, wie dringend die Forderung nach der Erstreckung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auf elektronische Verlagsprodukte ist.

In diesem Zusammenhang veranstaltet die VDZ Akademie am 28. August 2014 in Berlin den 2. VDZ-Umsatzsteuertag. Nähere Einzelheiten finden Sie hier.

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