VDZ begrüßt Einführung reduzierter Mehrwertsteuer für digitale Presse
Der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. begrüßt, dass der Deutsche Bundestag heute mit dem Jahressteuergesetz die steuerliche Gleichbehandlung von elektronischen und gedruckten Presseprodukten bei der Umsatzsteuer beschlossen hat.
Erst seit Ende 2018 erlaubt es EU-Recht den Mitgliedsstaaten, den reduzierten Mehrwertsteuersatz auch auf digitale Zeitungen, Zeitschriften und Bücher zu erstrecken. Während noch der Regierungsentwurf Angebote mehrerer Titel über einen Datenbankzugang ausdrücklich ausschloss und auch digitale Presse in der Form von Apps oder Websites nicht sicher berücksichtigte, wird nun auch für diese digitalen Verlagsangebote der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 Prozent gelten.
„Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundestag unsere freie und vielfältige Presselandschaft. Insbesondere freuen wir uns, dass die Abgeordneten den reduzierten Mehrwertsteuersatz auch auf Apps, Websites und Datenbanken mit Pressepublikationen erstreckt haben. Damit wird der Realität der digitalen Presse Rechnung getragen“, erklärte VDZ-Präsident Dr. Rudolf Thiemann.
Ohne das Eintreten der Staatsministerin für Kultur und Medien für eine umfassende Regelung wäre die deutsche Umsetzung aller Wahrscheinlichkeit nach weit hinter dem Erreichten zurückgeblieben. Auch die Landesregierungen, die eine positive Stellungnahme des Bundesrates bewirkt hatten, leisteten einen wichtigen Beitrag zu diesem Gesetzesbeschluss. „Das ist ein guter Tag für unsere Bemühungen, freie und marktwirtschaftlich finanzierte Zeitschriften, Bücher und Zeitungen auch im digitalen Zeitalter zu erhalten“, so Dr. Thiemann weiter.
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt nun auch für Einzelpublikationen von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowohl als E-Paper als auch in der Form von Websites, Apps etc. Gleiches gilt für gebündelte Angebote von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen aus Datenbanken (single-sign-on), wie sie insbesondere im B-to-B-Bereich bereits heute Standard sind.
Zur Vermeidung nachträglicher Umsatzsteuerkorrekturen und der damit verbundenen Belastung des Vertriebs von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften ist jedoch für einen gewissen Zeitraum eine Nichtbeanstandungsregelung notwendig. Hier appelliert der VDZ an das Bundesministerium der Finanzen, ein entsprechendes Schreiben an die Finanzbehörden zu richten.