Jahressteuergesetz 2019: Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen im Regierungsentwurf unzureichend ausgestaltet
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält in Art. 8 Nr. 5 lit. e Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen. „Dem Grunde nach begrüßen wir, dass mit der Regelung Rechtssicherheit für die Anwendung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen geschaffen werden soll. Allerdings ist eine Steuerbefreiung aufgrund des damit einhergehenden Verlusts des Vorsteuerabzugsrechts aus Eingangsleistungen nicht immer wirtschaftlich sinnvoll. Wir befürworten, dass der Entwurf Rückausnahmen von der generellen Umsatzsteuerbefreiung vorsieht. Die Rückausnahmen sollten aber die Leistungen der Ausbildung, beruflichen Umschulung und Fortbildung für Einrichtungen mit systematischer Gewinnerzielungsabsicht insgesamt umfassen“, erklärte VDZ-Justitiar Dirk Platte. Der Regierungsentwurf hingegen beschränke die Rückausnahme auf Fortbildungsangebote. In der Praxis werde dies zu komplexen und höchst fehleranfälligen Abgrenzungsfragen führen.
Diese Rechtsunsicherheit und das Steuerrisiko könnten ohne Weiteres beseitigt werden, wenn die Rückausnahme für gewerbliche Seminaranbieter auch auf Angebote, die der Ausbildung und beruflichen Umschulung dienen, übertragen wird. Das EU-Mehrwertsteuerrecht, auf dem die Neuregelung basiert, ermöglicht Deutschland, bestimmte gewerbliche Bildungseinrichtungen von der Steuerbefreiung auszunehmen. Nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind mangels systematischer Gewinnerzielung immer von der Umsatzsteuer zu befreien. „Unionsrechtlich ist prinzipiell eine Ausdehnung der Rückausnahme von der Steuerbefreiung auf Ausbildungsleistungen und beruflichen Umschulungsleistungen gewerblicher Seminaranbieter möglich“, erläuterte Christian Sprang, Justitiar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
Es ist kein Grund für die Ungleichbehandlung der Ausbildungs- und Umschulungsleistungen von den Fortbildungsleistungen, welche durch gewerbliche Seminaranbieter erbracht werden, erkennbar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Form, dass gleiche Leistungen auch gleich umsatzsteuerrechtlich behandelt werden müssen, ist dem Unionsrecht und dem nationalen Steuerrecht immanent. Ausbildungsleistungen sowie berufliche Umschulungsleistungen und Fortbildungsleistungen können als gleichartige oder gleichgerichtete Leistungen angesehen werden, die nach ständiger EuGH-Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz auch umsatzsteuerlich gleich behandelt werden müssen.
Des Weiteren ist es unbedingt erforderlich, die Umsatzbesteuerung der Referentenleistung an die Besteuerung des Seminarangebotes auszurichten. Nach dem Regierungsentwurf ist die Referententätigkeit im Bereich der Fortbildung auch dann der Umsatzsteuer unterworfen, wenn sie an von der Umsatzsteuer befreiten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Bildungseinrichtungen erfolgt.
Der Regierungsentwurf und seine Auswirkungen, wie auch weitere rechtliche und betriebswirtschaftliche Herausforderungen für Verlage rund um die Umsatzsteuer, stehen im Mittelpunkt des VDZ Umsatzsteuertags am 12. September in Berlin.