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Urheberrecht, Publishers' Right, Europa, Copyright

Klarstellungen zur EU-Urheberrechtsrichtlinie aus Sicht von VDZ und BDZV

Medienpolitik Nachrichten

Richtlinie bringt allen Akteuren der Kultur- und Medienlandschaft Vorteile und Verbesserungen, Hyperlink ist und bleibt frei, Publishers Right stärkt die Medienvielfalt.

(© iStock/Warchi)

(Stand März 2019)

  • Die Richtlinie bringt allen Akteuren der Kultur- und Medienlandschaft Vorteile und Verbesserungen: für Autoren, Journalisten, Verlage, Labels, für die Forschung, für Entwickler von KI und andere datengetriebene Unternehmen und nicht zuletzt für die Bürger.
  • Der Hyperlink ist und bleibt frei. Das Verlinken bleibt ausdrücklich weiter möglich. Das wurde von Anfang an vom europäischen Gesetzgeber so kommuniziert. Dieses Anliegen vieler Internet-Aktivisten ist gar kein Streitpunkt.
  • Das Publishers Right (Artikel 11) soll Medienvielfalt stärken und die Ausbeutung der Medien- und Kulturschaffenden durch Großkonzerne wie Google stoppen. Die Gegner des Rechts setzen sich, möglicherweise sogar unbewusst, für die Interessen marktbeherrschender Internet-Suchmaschinen und gegen professionell finanzierte Kultur- und Medienvielfalt ein.


Behauptungen und Klarstellungen:


Behauptung: Die vorliegende Fassung der Richtlinie aus dem Trilog ist der extremste Vorschlag bisher.

Nein. Entscheidende Bestimmungen der Richtlinie, sowohl Artikel 11 wie auch Artikel 13, wurden in den Trilogverhandlungen im Vergleich zu der im September vom Parlament mit großer Mehrheit verabschiedeten Fassung wesentlich abgeschwächt. Beide Regelungen  gehen jetzt zulasten der Medien- und Kreativschaffenden weitaus mehr auf die Wünsche der Kritiker ein.


Behauptung: Artikel 13 wird zum Einsatz von „Upload-Filtern“ führen und damit zu einer Zensur des freien Internets.

Es ist bedauerlich, dass die grob irreführende Debatte über Artikel 13 die vielen wichtigen Elemente der Richtlinie überdeckt, die für ganz unterschiedliche Kreise von zum Teil existenzieller Bedeutung sind (Klarstellungen zum Urhebervertragsrecht, Stärkung der Position der Kreativen, Beteiligung der Journalisten an dem für die Presse essentiellen Verlegerrecht, bessere Möglichkeiten für Text- und Datamining und Entwicklung von KI, Wiedereinführung der Beteiligungsmöglichkeit für Buch- und Presseverlage an Erlösen der Verwertungsgesellschaften, rechtliche Absicherungen für Plattformnutzer, etc.).

Sollte Artikel 13 scheitern, werden auch all diese wichtigen Neureglungen zur Anpassung des Urheberrechtes an die digitale Wirklichkeit scheitern, auch zum Nachteil der Presse. Das europäische Recht bliebe vollkommen veraltet.

Bedenken, die zu einem Teilaspekt der Richtlinie geäußert werden (eben die Haftung von Plattformbetreibern in Art. 13), beruhen im Wesentlichen auf Fehlinformationen.

Insbesondere schreibt die Norm keine Zensur des Internets oder auch nur Upload-Filter vor. Plattformen sollen lediglich Lizenzvereinbarungen über Nutzeruploads schließen. Damit sind dann grundsätzlich auch die Handlungen aller Plattformnutzer rechtssicher.

Nur für den Fall, dass es zu keiner Lizenzvereinbarung kommt, werden von den Plattformbetreibern bereits etablierte Verfahren zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen rechtlich operationalisiert. Ein bestimmtes Verfahren wird aber nicht vorgegeben und die Anforderungen an die Plattformen müssen verhältnismäßig sein. Die von den Plattformbetreibern bereits seit langem genutzten Maßnahmen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen zeigen, dass die Plattformen schon heute in der Lage sind, ohne Einschränkung der Internetfreiheit die Vorgaben von Artikel 13 auch dort zu erfüllen, wo solche Lizenzen nicht zustande kommen. Für Startups werden zusätzlich erstmals Haftungserleichterungen festgeschrieben.

Artikel 13 stärkt sogar die Möglichkeiten für Nutzer zum Upload urheberrechtlich  geschützter Werke Dritter. In der Richtlinie sind Regelungen enthalten, die Zitate zu Zwecken wie Kritik, Rezension, Karikaturen oder Parodien erlauben und die verpflichtende Einführung eines schnellen und effektiven Beschwerdeverfahrens gegen Sperrungen hochgeladener Inhalte etabliert. Diese Möglichkeit haben Nutzer bei vielen Plattformen bisher nicht.


Behauptung: Das Publishers Right ist eine Link-Steuer.

Das Publishers Right ist keine „Link-Steuer“. Die Verlinkung bleibt unangetastet. Das wurde im verabschiedeten Kompromiss auch unterstrichen. Darüber hinaus werden sämtliche bestehende Schrankenregelungen, wie z.B. das Zitatrecht sowie die Erlaubnis zur Illustration, Forschung und Privatkopie, in vollem Umfang bestehen bleiben und nicht durch das geplante EU-Publishers Right angetastet.


Behauptung: Kleine Verlage werden benachteiligt und sind gegen das Recht.

Das trifft nicht zu, im Gegenteil! Derzeit sind sogar große Medienunternehmen nicht in der Position, mit den marktbeherrschenden Playern der digitalen Welt eine faire Regelung zu verhandeln. Die Hoffnung ist, dass das Publishers Right dazu beiträgt, diese Macht-Asymmetrie zu verändern, und es für alle Verleger – welcher Größe auch immer – einfacher macht, in Zukunft am Wert ihrer Inhalte beteiligt zu werden. Gerade auch die kleinen Verlage, zum Beispiel der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL), fordern daher das Publishers Right (siehe Pressemitteilung vom 14. Februar).


Behauptung: Das Publishers Right verhindert Innovationen und schadet Start-ups.

Nein. Innovationen im Bereich der Geschäftsmodelle für digitalen Journalismus können nur entstehen, wenn sie ausreichend vor der Ausbeutung durch Dritte geschützt sind. Viele journalistische Geschäftsmodelle im Internet werden, quasi als Start-ups, gerade von den Verlagen oder ihnen verbundenen Inkubatoren entwickelt. Dass es bislang kein Publishers Right gibt, ist also eher ein Schaden für Start-ups im journalistischen Bereich.


Behauptung: Zeitungen und Zeitschriften profitieren doch von der Verwertung ihrer Erzeugnisse in News-Aggregatoren und Suchmaschinen, es gibt keinen Grund, dass diese noch dafür zahlen sollen.

Die Beteiligung der Rechteinhaber an den mit Hilfe ihrer Leistungen erzielten Einnahmen ist ein Grundsatz des Urheberrechts. Dass dabei auch die Rechteinhaber von den Verwertungen profitieren, ist nichts Ungewöhnliches, sondern die Regel. Zum Beispiel profitieren auch Musik-Labels davon, wenn die Musik der bei ihnen unter Vertrag stehenden Künstler im Radio gespielt wird. Das entbindet die Radiosender aber nicht von der Verpflichtung, für die Nutzung der Musik selbst zu bezahlen.

Untersuchungen der EU-Kommission haben ergeben, dass fast 50% aller Internetnutzer nur die Ausschnitte lesen, die Online-Dienste aus Presseveröffentlichungen auf ihren Seiten anzeigen, und nicht den Artikel im Presseerzeugnis. Die von manchen behauptete "Win-Win-Situation" gibt es deshalb nicht. Stattdessen führt der geltende Rechtszustand zu einem Marktversagen zu Lasten der Presse.


Behauptung: Das Publishers Right beeinträchtigt die Rechte der Autoren.

Der Vorschlag der EU-Kommission selbst stellt in Artikel 11 Abs. 2 fest, dass das Publishers Right die Rechtsposition der Journalisten nicht berührt. Das Publishers Right sichert zudem die Investitionen von Verlagen und stärkt damit die Finanzkraft der Presse, was im Ergebnis auch Journalisten zugutekommt. Zusätzlich ist eine Beteiligung der Journalisten an den durch das EU-Publishers Right neu entstehenden Erlösen vorgesehen. Journalisten werden so auch direkt vom Publishers Right profitieren.

 

Behauptung: Das deutsche Leistungsschutzrecht ist gescheitert.

Nein. Es werden bereits Einnahmen aus dem Recht erzielt. Zusätzlich ist es bei der Durchsetzung von Rechten üblich, dass diese Rechte zunächst durch Gerichte geklärt werden müssen. Das war auch von Anfang an klar. So hat zum Beispiel die Auseinandersetzung von YouTube (Google) und der GEMA sieben Jahre gedauert, bis eine Einigung erzielt wurde. Das deutsche Leistungsschutzrecht der Presseverlage befindet sich gerade mitten in dieser Auseinandersetzung. Dazu sind verschiedene Rechtsverfahren anhängig.

Sollte ein dominantes Unternehmen wie Google europaweit seine Marktmacht ausnutzen, um ein mögliches Verlegerrecht zu umgehen, stellen sich umgehend Fragen zum Marktmissbrauch und zu entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

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