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Arbeitszeiterfassung, EuGH, Journalismus, BDZV

Kreative und redaktionelle Leistungen brauchen Freiräume

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Die Verlegerverbände weisen nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung auf Konflikte mit Art. 5 GG hin

(Foto: Brad Neathery on Unsplash)

VDZ und BDZV halten nichts von „Stechuhr-Journalismus“. Das teilten die Verbände der Zeitschriften- und Zeitungsverleger in einer gemeinsamen Stellungnahme mit. Damit sei automatisch auch eine Kontrolle der Arbeitszeit verbunden. Redaktionelle Arbeit verlange jedoch eher individuelle, an den Themen und der Art der Publikation orientierte Arbeitszeitmodelle. Dem werde im Übrigen in den Tarifverträgen auch Rechnung getragen.

Zugleich machten VDZ und BDZV darauf aufmerksam, dass in dem Urteil keine digitale Zeiterfassung gefordert werde. „Wir glauben auch nicht“, hieß es dazu von den Verbänden, „dass bei Journalistinnen und Journalisten daran ein besonders großes Interesse besteht. Kreative Leistungen brauchen Freiräume. Dies gilt auch für die Einteilung der Arbeitszeit“, so die Verbände. 

VDZ und BDZV wiesen darüber hinaus darauf hin, dass lückenlose Aufzeichnungspflichten nicht mit Art. 5 GG vereinbar seien. So dürfe etwa ein investigativ tätiger Reporter nicht gezwungen werden, Dokumente über seine Arbeitszeiten anzufertigen, weil im Falle von Durchsuchungen staatliche Ermittlungsbehörden letztlich Hinweise auf Informanten erhalten könnten.

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